Rz. 2

Parallelvorschrift ist für die Krankenversicherung § 240 Abs. 1 SGB V, wonach die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird (entsprechend gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Pflegeversicherung anzuwenden). Eine freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung existiert nicht.

Vorgängervorschriften waren § 1388 Abs. 1 RVO, § 115 Abs. 1 AVG und § 130 Abs. 2 RKG.

Freiwillig Versicherte (§ 7) können ihren Beitrag gemäß § 161 Abs. 2 innerhalb des Rahmens zwischen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und Beitragsbemessungsgrenze (§ 160) frei wählen. § 167 bestimmte dazu in seiner bis zum 31.3.1999 geltenden Fassung, dass Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ein Siebtel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist.

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