Rz. 13

Mit Wirkung zum 1.1.1998 hat der Gesetzgeber durch Art. 1 AFRG Teilarbeitslosengeld (§ 150 SGB III a. F., jetzt § 162 SGB III), Teilunterhaltsgeld (§ 154 SGB III a. F.) und Teilübergangsgeld (§ 160 Abs. 1 Satz 2 SGB III a. F., vgl. insoweit jetzt § 119 Abs. 1 Satz 2 SGB III) eingeführt. Für die Bezieher dieser Leistungen bestimmte zunächst Nr. 2b in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung die beitragspflichtigen Einnahmen. Die zum 1.1.2005 neu eingefügte Nr. 2c entsprach der bisherigen Nr. 2b. Wegen des Wegfalls des (Teil-)Unterhaltsgeldes vgl. oben zu Nr. 2. Als Folgeänderung zu Art. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003, mit dem die Regelungen zum Teilunterhaltsgeld im SGB III zum 1.1.2005 aufgehoben wurden, entfiel durch Art. 4 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) in Abs. 1 Nr. 2c das Wort "Teilunterhaltsgeld" (vgl. BT-Drs. 16/10488). Mit der Streichung des Teilübergangsgeldes in Nr. 2c zum 1.7.2015 (durch Art. 3 des 5. SGBÄndG v. 15.4.2015, BGBl. I S. 583) wurde die Vorschrift redaktionell angepasst, weil die genannte Leistung bereits zum 1.1.2006 abgeschafft worden war. Teilarbeitslos ist gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 1 SGB III, wer eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung verloren hat, die er neben einer weiteren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt hat, und eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung sucht. Anders als nach der für Arbeitslosengeld und Übergangsgeld (bis 31.1.2004 auch für Unterhaltsgeld) getroffenen Regelungen des Abs. 1 Nr. 2 erfolgt keine Kürzung der beitragspflichtigen Einnahmen aus der Entgeltersatzleistung wegen Arbeitsentgelts aus einer daneben ausgeübten Beschäftigung, weil eine "Übersicherung" ohnehin nicht eintreten kann, denn der Teil-Entgeltersatzleistung liegt schon ein gekürztes Arbeitsentgelt zugrunde.

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