Rz. 22a

Die Versicherungspflicht von Pflegepersonen richtet sich nach § 3 Satz 1 Nr. 1a. Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) wurden zum 1.1.2017 die bisherigen Pflegestufen durch 5 Pflegegrade ersetzt. Dadurch sollten die Inhalte der Pflegeversicherung und die pflegerische Leistungserbringung auf eine neue pflegefachliche Grundlage gestellt werden (BT-Drs. 18/6688 S. 2). Hinsichtlich der Überleitung von Pflegestufen in Pflegegrade vgl. § 140 SGB XI.

2.15.1 Pflegepersonen

 

Rz. 23

Pflegepersonen sind die Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i. S. d. § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen (§ 19 SGB XI). Versicherungspflichtig sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a Personen in der Zeit, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat. Bei der Feststellung, ob die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI notwendige Mindeststundenzahl der Pflege erreicht ist, ist der Hilfebedarf zu berücksichtigen, der für die in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 SGB XI genannten Bereiche der Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte erforderlich ist.

Nach dem bis zum 31.12.2016 geltenden Recht bestand Versicherungspflicht bei Pflege eines Pflegebedürftigen im Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich, wobei nach § 14 Abs. 4 SGB XI a. F. zu den maßgeblichen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens die Bereiche der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung zählten. Weitergehende bzw. andere Pflegeleistungen bei Tätigkeiten im Ablauf des täglichen Lebens, die nicht im Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI enthalten waren, etwa die Zeit, die für Betreuungsleistungen aufgewendet wird, die in § 4 Abs. 2 Satz 1 SGB XI als ergänzende Pflege und Betreuung bezeichnet werden, waren bei der Ermittlung des Umfangs der (Mindest-)Pflegezeit nicht mitzurechnen (vgl. BSG, Urteil v. 5.5.2010, B 12 R 6/09 R). Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 4.12.2014, B 5 RE 4/14 R) konnte der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1a (i. d. F. v. 19.2.2002) bis zur Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1a durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) nicht durch Addition maßgeblicher Pflegezeiten für mehrere Pflegebedürftige erfüllt werden. Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz hat der Gesetzgeber außerdem hierzu den Abs. 3 eingefügt und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 geändert und Satz 3 angefügt.

Keine Pflegeperson in diesem Sinne sind Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr und Zivildienstleistende, die eine Pflegetätigkeit ausüben, Ordensangehörige, soweit sie Pflegebedürftige im Rahmen des kirchlichen Auftrags versorgen, und die Personen, die bei einer Pflegekasse oder Pflegeeinrichtung angestellt sind (vgl. dazu § 71 Abs. 1, § 72, § 77 Abs. 2 SGB XI). Ersatzpflegekräfte (§ 39 SGB XI) werden von den Spitzenverbänden der Sozialversicherung nicht als versichert angesehen, weil die Tätigkeit wegen der Leistungsbeschränkung auf 4 Wochen nicht auf Dauer angelegt sei (vgl. Besprechungsergebnis v. 13.3.2000, Top 1). Wegen der Frage, ob Beiträge auch für im Ausland lebende Pflegepersonen zu entrichten sind, vgl. EuGH, Urteil v. 8.7.2004, C-31/02 und C-502/01.

2.15.2 Nicht erwerbsmäßige Pflege

 

Rz. 24

Nicht erwerbsmäßige Pflege wird widerlegbar vermutet bei Pflege durch Familienangehörige, Verwandte, Freunde oder Nachbarn. Bei sonstigen Personen ist darauf abzustellen, ob die der Pflegeperson gewährten finanziellen Zuwendungen das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld (§ 37 SGB XI) nicht übersteigen (vgl. § 3 Satz 2). Hierauf kommt es auch dann an, wenn der Pflegebedürftige die Kombinationsleistung (§ 28 SGB XI) aus Pflegegeld und Sachleistung in Anspruch genommen hat.

2.15.3 Bemessungsgrundlage

 

Rz. 25

Die beitragspflichtigen Einnahmen, die nach Abs. 2 seit dem 1.1.2017 zugrunde zu legen sind, bestimmt sich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Personen und nach der Art der bezogenen Leistung nach dem SGB XI. Gemäß § 15 Abs. 2 und 3 SGB XI richtet sich der Pflegegrad nach dem Gesamtpunktwert in den dort genannten Modulen.

Die Höhe der maßgeblichen Bemessungsgrundlage ist nach einem Vom-Hundert-Satz der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV festgelegt.

 

Rz. 25a

Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5 bestehen nach § 15 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 SGB XI schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung mit einem Gesamtpunktwert von...

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