Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit. Freizügigkeit der Arbeitnehmer. EG-Vertrag. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Leistungen zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des eine pflegebedürftige Person pflegenden Dritten durch die Pflegeversicherung

 

Beteiligte

Gaumain-Cerri

Silke Gaumain-Cerri

Maria Barth

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

Kaufmännische Krankenkasse – Pflegekasse

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

PAX Familienfürsorge Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

 

Tenor

1. Eine Leistung wie die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, der unter den Umständen der Ausgangsverfahren für einen Pflegebedürftigen Leistungen der häuslichen Pflege erbringt, durch den Träger der Pflegeversicherung stellt eine Leistung bei Krankheit zugunsten des Pflegebedürftigen dar, die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung erfasst wird.

2. Was Leistungen wie die der deutschen Pflegeversicherung angeht, die unter den Umständen der Ausgangsverfahren einem Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet des zuständigen Staates oder einer Person mit Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, die als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers dieser Versicherung angeschlossen ist, erbracht werden, stehen der Vertrag, insbesondere Artikel 17 EG, und die Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung dem entgegen, dass die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der die Aufgabe des pflegenden Dritten gegenüber dem durch diese Leistungen Begünstigten wahrnimmt, vom zuständigen Träger mit der Begründung verweigert wird, dass dieser Dritte oder der Begünstigte in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Sozialgericht Hannover (Deutschland) (C-502/01) und vom Sozialgericht Aachen (Deutschland) (C-31/02) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Silke Gaumain-Cerri

gegen

Kaufmännische Krankenkasse – Pflegekasse,

Beigeladene:

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,

Maria Barth

gegen

Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz,

Beigeladene:

PAX Familienfürsorge Krankenversicherung,

Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts über die Freizügigkeit der Unionsbürger und insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der Kaufmännischen Krankenkasse-Pflegekasse, vertreten durch K. Böttcher als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch C.-D. Quassowski und M. Lumma als Bevollmächtigte (C-31/02),
  • der griechischen Regierung, vertreten durch D. Kalogiros und G. Alexaki als Bevollmächtigte (C-31/02),
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Dezember 2003,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1

Mit Beschlüssen vom 12. Dezember 2001 und vom 18. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2001 (C-502/01) und am 4. Februar 2002 (C-31/02), haben das Sozialgericht Hannover und das Sozialgericht Aachen gemäß Artikel 234 EG Fragen nach der Auslegung des EG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts über die Freizügigkeit der Unionsbürger und insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

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