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EuGH Urteil vom 05.03.1998 - C-160/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Leistungen zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

 

Beteiligte

Manfred Molenaar

Barbara Fath-Molenaar

Manfred Molenaar

Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg

 

Tenor

Es verstößt nicht gegen die Artikel 6 und Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat Personen, die in seinem Gebiet arbeiten, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, zu Beiträgen zu einem System der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit heranzieht. Es verstößt jedoch gegen die Artikel 19 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 28 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung

(EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, den Anspruch auf eine Leistung wie das Pflegegeld, die eine Geldleistung bei Krankheit darstellt, davon abhängig zu machen, daß der Versicherte in dem Staat wohnt, in dem er der Versicherung angeschlossen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-160/96

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Sozialgericht Karlsruhe (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Manfred Molenaar,

Barbara Fath-Molenaar

gegen

Allgemeine Ortskrankenkasse Baden-Württemberg

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 6 und 48 Absatz 2 EG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten C. Gulmann, H. Ragnemalm, M. Wathelet und R. Schintgen sowie der Richter G. F. Mancini, J. C. Moitinho de Almeida, P. J. G. Kapteyn, J. L. Murray, D. A. O. Edward, J....

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