Rz. 22

Vorgängervorschriften waren § 1385b Abs. 2 RVO, § 112b Abs. 2 AVG und § 130b Abs. 2 RKG.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 besteht die Möglichkeit einer Pflichtversicherung auf Antrag für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Betroffen sind die Personen, für die nur deshalb kein Krankengeldanspruch besteht, weil sie z. B. privat krankenversichert oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Zu denken ist vor allem an auf Antrag pflichtversicherte Selbständige wie Handwerker und Gewerbetreibende, aber auch an von der Krankenversicherungspflicht befreite Arbeitnehmer. Als beitragspflichtige Einnahmen sind der Beitragsbemessung 80 % des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Einmalzahlungen, die in diesem Monat ausgezahlt worden sind, sind nicht zu berücksichtigen.

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