Rz. 17

Vorgängervorschriften waren § 1385 Abs. 3 Buchst. e RVO, § 112 Abs. 3 Buchst. e AVG.

Entwicklungshelfer i. S. d. § 1 des Entwicklungshelfergesetzes, die Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten, unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 auf Antrag der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Ihre beitragspflichtigen Einnahmen sind entweder das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder – wenn es günstiger (d. h. höher) ist – ein fiktives Arbeitsentgelt, dessen Ermittlung in Abs. 1 Nr. 4 beschrieben wird und in folgenden Schritten vorzunehmen ist:

  1. Zunächst ist das tatsächliche Arbeitsentgelt festzustellen, wobei ein in ausländischer Währung erzieltes Arbeitseinkommen nach § 17a SGB IV in Euro umgerechnet werden kann.
  2. Dann sind die letzten 3 Kalendermonate vor Aufnahme der Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 zu ermitteln, die voll mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Liegen nur 2 mit Pflichtbeiträgen voll belegte Kalendermonate vor, sind diese beiden zu berücksichtigen; ggf. kann nur auf einen einzigen Kalendermonat zurückgegriffen werden. Einmalige Arbeitsentgelte sind zu berücksichtigen. Eine Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze findet nicht statt. Die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen i. S. d. §§ 14, 15 SGB IV sind zu addieren.
  3. Anschließend ist die im maßgebenden Zeitraum gültige anteilige Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. Es gilt die für den Beschäftigungs- oder Tätigkeitsort vor Aufnahme der in § 4 genannten Auslandstätigkeit anzuwendende Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 oder § 275a (§ 228a Abs. 1 Satz 2). Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze ist durch 12 zu dividieren und mit der Zahl der Monate, also i. d. R. 3 (ggf. aber auch 2 oder 1, s. o.), zu multiplizieren.
  4. Die tatsächlich erzielten Einkünfte werden zu dieser anteiligen Beitragsbemessungsgrundlage ins Verhältnis gesetzt.
  5. Mit dem so gewonnenen Verhältniswert, höchstens aber der Zahl 1 (weil sonst die Beitragsbemessungsgrenze überschritten würde, § 157), mindestens aber mit der Zahl 0,6667, wird die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze (die am Sitz der Dienststelle maßgebend ist) multipliziert.
  6. Diese fiktiven Einkünfte sind mit den tatsächlichen zu vergleichen. Der höhere Wert sind die der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einkünfte.
 

Rz. 18

 
Praxis-Beispiel

a) Versicherungspflicht als Entwicklungshelfer ab 1.10.2002, Sitz der Dienststelle in Bonn

 
monatliche Einkünfte 2.800,00 EUR

b) Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung als Angestellter im Gebiet der alten Bundesländer:

 
Juli 2002 2.400,00 EUR
August 2002 2.700,00 EUR
September 2002 2.500,00 EUR
  7.600,00 EUR

c) Beitragsbemessungsgrenze 2002: 54.000,00 EUR jährlich

 
54.000,00 EUR : 12 = 4.500,00 EUR
4.500,00 EUR × 3 = 13.500,00 EUR

d) 7.600,00 EUR : 13.500,00 EUR = 0,5630 (gerundet nach § 121 Abs. 1 und 2)

e) Dieser Wert ist niedriger als 0,6667,

also wird die Beitragsbemessungsgrenze mit der Mindestverhältniszahl 0,6667 multipliziert

 
0,6667 × 4.500,00 EUR = 3.000,15 EUR.

f) 3.000,15 EUR ist günstiger als die tatsächlich erzielten Einkünfte und damit nach Abs. 1 Nr. 4 Grundlage der Beitragsbemessung.

 

Rz. 19

Während der gesamten Dauer der Antragsversicherung nach § 4 bleibt der zu ihrem Beginn ermittelte Verhältniswert maßgebend. Zuständig für die Ermittlung des Verhältniswerts ist die Einzugsstelle (§ 174 Abs. 1, 2 i. V. m. § 28h SGB IV). Ändert sich die Beitragsbemessungsgrenze, ist das fiktive Arbeitsentgelt anhand des einmal festgestellten Verhältniswerts und der neuen Beitragsbemessungsgrenze neu zu ermitteln (Schritt "e" im Beispielsfall).

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