Rz. 18

Abs. 10 ist mit Wirkung zum 1.10.2022 weggefallen, da der Übergangsbereich seit dem 1.10.2022 für alle Zweige der Sozialversicherung in § 20 Abs. 2 SGB IV geregelt ist. Für Beschäftigte bis zum oberen Grenzbetrag vgl. § 20 Abs. 2a SGB IV (vgl. hier Rz. 15a).

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