Rz. 15a

Der Übergangsbereich im Sinne des SGB umfasst gemäß § 20 Abs. 2 SGB IV Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die regelmäßig 1.600,00 EUR im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgeblich. Die Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen von Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag nach § 20 Abs. 2 SGB IV nicht übersteigt, richtet sich nach § 20 Abs. 2a SGB IV für alle Zweige der Sozialversicherung. Hierauf nimmt der zum 1.10.2022 neu eingefügte Abs. 7 Bezug.

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