Rz. 3

Freiwillig Versicherte (§§ 7, 232) können innerhalb des von § 161 eröffneten Rahmens den Beitrag zur Rentenversicherung selbst wählen. Damit sind die freiwillig Versicherten in der Lage, die Beitragshöhe entsprechend ihrem persönlichen Sicherungsziel und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu gestalten. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) ist seit dem 1.10.2022 die in § 8 Abs. 1a SGB IV festgesetzte Geringfügigkeitsgrenze.

Trotz des insoweit ungenauen bzw. abweichenden Wortlauts des Abs. 2 ("zwischen") kommt nach allgemeiner Meinung als Beitragsbemessungsgrundlage jeder Betrag von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 160) – also einschließlich dieser Eckpunkte – in Betracht (vgl. z. B. Verbandskommentar § 161 Rz. 3; Wißing, in: jurisPK SGB VI, § 161 Rz. 13). Mit der Entrichtung des Beitrags ist das Wahlrecht ausgeübt (vgl. auch Marburger, RV 2014 S. 5, 8).

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