Rz. 12

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung, der für das Jahr 2005 auf 25,9 % festgesetzt worden ist, wird gemäß Abs. 3 jeweils in dem Verhältnis geändert, in dem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ändert. Der Beitragssatzerhöhung in der allgemeinen Rentenversicherung zum 1.1.2007 von 19,5 % auf 19,9 % entsprach nach Abs. 3 die Erhöhung in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 26,4 %, der Beitragssatzsenkung zum 01.01.2012 auf 19,6 % entsprach die auf 26,0 %. Der Beitragsatz in der knappschaftlichen Versicherung ist damit nicht von den besonderen Verhältnissen innerhalb der knappschaftlichen Rentenversicherung abhängig. Der Ausgleich zwischen Einnahmen und Ausgaben der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt deshalb nicht durch einen Regelkreislauf wie in Abs. 1, vielmehr durch die Defizithaftung des Bundes (§ 215). Diese Reglung entspricht dem bisherigen Abs. 2. Zum 1.1.2018 wurde durch die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018) v. 18.12.2017 (BGBl. I S. 3976) der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung abgesenkt auf 24,7 %.

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