Rz. 3

Der Beitragssatz wird – so jedenfalls die gesetzliche Grundregel (vgl. auch Rz. 8 ff.) – nicht mehr wie noch unter der Geltung von AVG, RVO und RKG durch den Gesetzgeber, sondern durch den Verordnungsgeber festgesetzt (vgl. § 160 und die durch Art. 2 Nr. 5 BSSichG mit Wirkung zum 1.1.2003 aufgehobene Sonderregelung des § 287a). Dieses Verfahren soll eine schnelle und flexible Anpassung an die Erfordernisse ermöglichen. Bereits für das Jahr 2003 hat der Gesetzgeber jedoch wie im Jahre 2000 durch Art. 8 BSSichG (Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2003, Beitragssatzgesetz 2003, BSG 2003) den Beitragssatz (auf 19,5 %) festgesetzt, der im Falle einer Verordnung nach altem Recht 19,9 % betragen hätte. (Wegen der Beitragssatzfestsetzung durch Gesetz statt durch Verordnung in den Jahren 2004 ff. vgl. Rz. 9 ff.).

Ab dem 1.1.2018 wurde durch die Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018 (Beitragssatzverordnung 2018 – BSV 2018) v. 18.12.2017 (BGBl. I S. 3976) der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 % festgesetzt.

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