Rz. 11

Gemäß Abs. 1 i. d. weiterhin geltenden F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung (bis 31.7.2004: Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten) vom 1. Januar eines Jahres an für dieses Jahr zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage die Mindestrücklage von 0,2 Monatsausgaben (vgl. Abs. 1 Nr. 1) voraussichtlich unterschreiten oder die Höchstnachhaltigkeitsrücklage von 1,5 Monatsausgaben (vgl. Abs. 1 Nr. 2) voraussichtlich übersteigen. Die Neufestsetzung des Beitragssatzes ist dann gemäß Abs. 2 Satz 1 so vorzunehmen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Einnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende eines Kalenderjahres

  • im Falle von Abs. 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestrücklage oder
  • im Falle von Abs. 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstnachhaltigkeitsrücklage

voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist gemäß Abs. 2 Satz 2 auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

Eine Veränderung des Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung bewirkt gemäß Abs. 3 eine verhältnismäßig entsprechende Veränderung des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung (vgl. Rz. 12).

 

Rz. 11a

Der Maßstab der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) hat mit Wirkung zum 12.12.2006 den der "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze v. 2.12.2006 ersetzt. Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Einfügung des neuen § 68 Abs. 2 Satz 1, der die Basis für die Bestimmung des Anpassungssatzes für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bildet (vgl. BT-Drs. 16/3007 S. 20 zu Art. 5 § 158 und § 68). Nach dem neuen § 68 Abs. 2 Satz 1 sind Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Durch den neuen Begriff "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" soll sichergestellt werden, dass die statistische Erfassung der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 SGB II (Zusatzjobs/sog. Ein-Euro-Jobs) bei der Lohnentwicklung gemäß VGR sich nicht auf die Höhe von Rentenanpassungen auswirken kann (vgl. BT-Drs. 16/3007 S. 20 zu Art. 5 § 68). Für die Beitragssätze und die Beitragsbemessungsgrenze (§ 159) soll – ebenso wie für die Anpassung der Renten (§ 68) – nur die um die Wirkung der Zusatzjobs bereinigte Lohnentwicklung maßgebend sein; von der VGR erfasste Entwicklungen, die mit der Rentenversicherung in keinem Zusammenhang stehen, sollen bei der Berechnung von Werten der Rentenversicherung unberücksichtigt bleiben (vgl. BT-Drs. 16/3007 S. 20 zu Art. 5 § 68).

 

Rz. 11b

Für die Jahre 2005, 2006 und 2008 bis 2011, 2014, 2016 bis 2017, 2019 bis 2023 sind die Beitragssätze unverändert geblieben. Für das Jahr 2012 wurden die Beitragssätze durch die Beitragssatzverordnung 2012 v. 19.12.2011 (BGBl. I S. 2795) festgesetzt. Für die Jahre 2004 (Beitragssatzgesetz 2004 = Art. 10 des Zweiten SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003, BGBl. I S. 3013) und 2007 (Beitragssatzsicherungsgesetz v. 21.12.2006, BGBl. I S. 3286) wurden die Beitragssätze durch Gesetz festgesetzt.

 

Rz. 11c

Auch der Beitragssatz für das Jahr 2013 wurde nicht dem gesetzlichen Regelungsmechanismus überlassen, sondern durch Gesetz (Beitragssatzgesetz 2013 v. 5.12.2012, BGBl. I S. 2446) abgesenkt. Deutlich wird erneut, dass es sich um eine wichtige Stellschraube der Rentenversicherungspolitik handelt. Während die Regierungsfraktionen sich von der Beitragssatzsenkung eine Stärkung von Beschäftigungsentwicklung und Wirtschaftswachstum versprachen (vgl. Gesetzentwurf BR-Drs. 509/12), lehnte (u. a.) die SPD-Fraktion diese Maßnahme ab, weil ein sprunghafter Anstieg des Beitragssatzes zu Beginn des nächsten Jahrzehnts zu befürchten sei (vgl. BT-Drs. 17/1117 S. 2). Auch der DGB wandte sich gegen die Verringerung der Nachhaltigkeitsreserve und forderte eine Anhebung des Beitragssatzes (vgl. bei Brüss, VW 2012, 1040, und Suchy/Nürnberger, SozSich 2012, 300; vgl. auch Glombik, RV 2013, 26).

 

Rz. 11d

Wie weit man von dem ursprünglichen Ziel des § 158 entfernt ist, den Beitragssatz unabhängig von der Tagespolitik zu verstetigen, zeigt sich auch an der Bestimmung des Beitragssatzes für das Jahr 2014. Da im Rentenversicherungsb...

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