Rz. 73

§ 15 Abs. 4 befasst sich mit der Wirkung einer Zulassung. Hierzu begründet der Gesetzgeber die Einführung des § 15 Abs. 4 zum 1.7.2023 wie folgt (BT-Drs. 19/23550 S. 96):

Zitat

Die Regelung normiert die rechtlichen Wirkungen der Zulassungsentscheidung.

Satz 1 konkretisiert die Dauer der Zulassung von Leistungsanbietern. Die vom federführenden Träger der Rentenversicherung ausgesprochene Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung gilt nur für den in der Zulassungsentscheidung genannten Zeitraum. Die Zulassung gilt weiter nur für die in der Zulassungsentscheidung konkret benannten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Satz 2 stellt klar, dass die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen, die von einem Träger der Rentenversicherung aktuell und zukünftig selbst betrieben werden, als erteilt gilt. Es wird unterstellt, dass derjenige, der die Zulassung der Rehabilitationseinrichtungen Dritter überwacht, selbst die Gewähr dafür trägt, dass seine eigenen Rehabilitationseinrichtungen die in Absatz 3 genannten Anforderungen für eine Zulassung erfüllen. Er ist aber gleichermaßen wie bei nicht fiktiv zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen verpflichtet, die Einhaltung der Anforderungen an den Betrieb seiner fiktiv zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen zu erfüllen. Erfüllen diese die Anforderungen nicht mehr, kann die fiktive Zulassung ebenso wie eine real erteilte Zulassung widerrufen werden.

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Rz. 74

Das ab 1.7.2023 geltende Zulassungsverfahren gilt grundsätzlich für alle Rehabilitationseinrichtungen, und zwar für jede ihrer Fachabteilungen (z. B. Fachabteilungen Urologie, Orthopädie). Wegen der speziellen sozialmedizinischen Konzeptionen und dem speziellen Patientenkreis werden jedoch bei folgenden 3 Fachabteilungen noch keine Zulassungsverfahren nach neuem Recht eingeführt:

  • Frührehabilitation Phase C
  • Medizinisch-berufliche Rehabilitation (Phase II)
  • Rehabilitationseinrichtungen für psychisch kranke Menschen (RPK)

Für Fachabteilungen, die diese Leistungen erbringen, gilt zunächst das bis 30.6.2023 praktizierte Verfahren weiter (Basis-Informationen zu den neuen Regelungen im Beschaffungsverfahren, https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Reha-Anbieter/beschaffung_med_reha_leistungen/beschaffung_med_reha_leistungen_node.html).

 

Rz. 75

Die Zulassungsentscheidung wird lediglich durch den federführenden Rentenversicherungsträger getroffen, und zwar mit Wirkung für alle Rentenversicherungsträger. Zur Beantragung der Zulassung muss sich die Rehabilitationseinrichtung auch nur an den federführenden Rentenversicherungsträger wenden (vgl. auch § 15 Abs. 5). Den kann jede Rehabilitationseinrichtung bei jedem Rentenversicherungsträger erfragen, da inzwischen rentenversicherungsträgerintern eine Liste über die Zuständigkeiten des jeweiligen Rentenversicherungsträgers erstellt wurde.

 

Rz. 76

Die Träger der Rentenversicherung dürfen nur Rehabilitationseinrichtungen belegen, die von einem Träger der Rentenversicherung zugelassen sind und einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben (§ 15 Abs. 3). Auch wenn eine nicht zugelassene Rehabilitationseinrichtung im Rahmen des Wunschrechts vom Versicherten (§ 15 Abs. 6a) ausgesucht wurde, darf der Rentenversicherungsträger diese Einrichtung nicht belegen. Besonderheiten gelten bei Rehabilitationseinrichtungen im Ausland, wenn keine vom Rentenversicherungsträger selbst betriebene Einrichtung oder keine ihrer Vertragskliniken die erforderliche Maßnahme erbringen kann (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 23.6.2014, L 11 R 2199/14 ER-B).

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