Rz. 64

Gemäß der BT-Drs. 19/23550, S. 94 ff., wird das bereits von den Trägern der Rentenversicherung praktizierte Verfahren zur Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation normiert. Neben den Voraussetzungen, die von Rehabilitationseinrichtungen erfüllt werden müssen, damit sie gegenüber den Trägern der Rentenversicherung einen Anspruch auf Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben, werden für die Rehabilitationseinrichtungen

  1. das Zulassungsverfahren (Anerkennung der fachlichen Eignung sowie der personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen; Abs. 3 bis 5: Rz. 65 ff.) sowie
  2. das Vertragswesen für die Inanspruchnahme er Rehabilitationseinrichtung zulasten der Rentenversicherung(Inhalt der zu erbringenden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Vergütung bei Belegung; Abs. 6, Rz. 79 ff.)

geregelt.

In diesem Zusammenhang wird die Deutsche Rentenversicherung Bund gemäß Abs. 9 Nr. 1 verpflichtet, in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a übertragenen Grundsatz- und Querschnittsaufgaben verbindliche Entscheidungen

  • zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der von Rehabilitationseinrichtungen zu erfüllenden Anforderungen für eine Zulassung,
  • zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem zur Ermittlung, Bemessung und Gewichtung der an die Rehabilitationseinrichtungen zu zahlenden Vergütungen für die erbrachten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die konkrete Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung maßgebend sind und
  • zum näheren Inhalt und Umfang der bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen im Rahmen der externen Qualitätssicherung zu erhebenden Daten und der Form ihrer Veröffentlichung

zu treffen. Einzelheiten zu den Anforderungen ergeben sich aus dem Internet – u. a. zu dem Stichwort "Anforderungen an die Reha-Einrichtungen" (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Infos-fuer-Reha-Anbieter/Anforderungen-an-Reha-Einrichtungen/anfo_an_reha_einrichtungen_index.html) sowie aus der Komm. unter Rz. 67 f.

 

Rz. 65

Durch die ab 1.7.2023 erfolgte Neuregulierung des § 15 wird der Begriff "zugelassene Rehabilitationseinrichtung i. S. d. Rentenversicherung" erstmals gesetzlich definiert. Das bedeutet, dass die Rehabilitationseinrichtung gegenüber dem federführenden Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Zulassung zur Leistungserbringung erlangt, wenn sie die geforderten Voraussetzungen erfüllt.

Neu für das Zulassungsverfahren ist die sog. Federführerschaft. Das bedeutet: Der federführende Rentenversicherungsträger spricht die Zulassung auch für alle anderen Rentenversicherungsträger aus. Die Rehabilitationseinrichtung, die zulasten der Rentenversicherung Leistungen zur Rehabilitation nach § 15 erbringen möchte, muss sich somit nur einmal an die Rentenversicherungsträger wenden – und zwar an den Federführenden. Jeder Rentenversicherungsträger kann der Rehabilitationseinrichtung Auskunft geben, welcher Federführer für die Durchführung des Zulassungsverfahrens zuständig ist. Das ist meistens der Rentenversicherungsträger, der die Einrichtung bisher am häufigsten belegte.

Die Zulassung ist bei dem federführenden Rentenversicherungsträger zu beantragen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1.7.2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern für die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach § 15 Abs. 3 erfüllt sind (§ 301 Abs. 4 SGB VI). Dadurch erhalten Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem Stichtag 1.7.2023 aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung bereits Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht haben, Bestandsschutz. Bei ihnen gilt die Zulassungsentscheidung als erteilt (BT-Drs. 19/23550, S. 104).

Die Zulassungsentscheidung bleibt solange wirksam, bis sie durch den federführenden Rentenversicherungsträger durch eine neue Entscheidung abgelöst oder widerrufen wird.

Mit der Zulassung ist die Rehabilitationseinrichtung berechtigt, für Versicherte der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu erbringen. Inhalte zum Leistungsrahmen (Inhalt, Umfang, Qualität, Unterkunft und Verpflegung etc.) und vor allem die Vergütung werden gemäß § 15 Abs. 6 in einem zweiten Schritt vertraglich zwischen

  • der zugelassenen Rehabilitation und
  • dem federführenden Rentenversicherungsträger, der zugleich für alle Rentenversicherungsträger wirkt,

geschlossen.

Zwar regeln die §§ 36 und 37 SGB IX die Voraussetzungen für die Teilnahme von Rehabilitationseinrichtungen und deren Zertifizierung allgemein, jedoch können die Rentenversicherungsträger eigene Zulassungskriterien aufstellen. Das ist nichts Neues, denn die Krankenkassen können gemäß den §§ 111 und 111c SGB V bereits seit Jahren eigene, trägerspezifische Vora...

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