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Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23550 S. 96) "muss von der Rehabilitationseinrichtung den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung getragen werden. Es geht hier insbesondere um den datenschutzgerechten Umgang mit den besonders sensiblen medizinischen Daten der Versicherten.""

Weil die Zusammenarbeit zwischen Rehabilitationseinrichtung und Rentenversicherungsträger einerseits und zwischen der Rehabilitationseinrichtung und dem Rehabilitanden andererseits ohne die Erhebung und den Austausch von sozialmedizinischen Daten nur mit großem Aufwand möglich ist, ist es wichtig, dass auch seitens der Einrichtung der in den §§ 67 ff. SGB X geregelte Datenschutz gewährleistet wird (Datenerhebung, Datenübermittlung, Datenspeicherung, Schweigepflicht, Wahrung des Datenschutzes innerhalb der jeweiligen Institution bzw. im Verhältnis zu externen Leistungserbringern, sichere elektronische Kommunikation mit dem jeweiligen Rentenversicherungsträger).

Die Datenschutzempfehlungen, die von der Deutschen Rentenversicherung ab 1.7.2023 aufgestellt wurden, können im Internet unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_reha_einrichtungen/datenschutz_empfehlungen_vertragskliniken.

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