Rz. 63

Die vom Rentenversicherungsträger zur Verfügung gestellten medizinischen Rehabilitationsleistungen sind für den Versicherten grundsätzlich kostenfrei. Bei den (voll-)stationären Leistungen hat sich der Versicherte allerdings mit einer täglichen Zuzahlung von 10,00 EUR an den Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu beteiligen. Die Zuzahlungsdauer ist auf längstens 42 Tage befristet.

Schließt die stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung an (z. B. Anschlussrehabilitation), hat der Versicherte lediglich für längstens 14 Tage eine Zuzahlung zu leisten.

Die Zuzahlung entfällt sogar ganz, wenn der Versicherte

  • bei der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • Übergangsgeld bezieht, das aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berechnet wurde, oder
  • Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhält oder
  • finanziell unzumutbar belastet wird (weil das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen niedrig ist).

Zu den Einzelheiten und Befreiungsvoraussetzungen für die Zuzahlung vgl. Ausführungen zu § 32.

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