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An die Entzugsbehandlung soll sich eine erforderliche Entwöhnungsphase nach Möglichkeit nahtlos anschließen, sofern der Patient entsprechend motiviert ist. Diese als Entwöhnung bezeichnete Phase (§ 4 der Vereinbarung) dauert i. d. R. zwischen 8 und 26 Wochen. Ziel ist, den Versicherten vor allem durch die Einwirkung von Psychologen, Sportlehrern, Sozialarbeitern usw. von seinem schädigenden Suchtverhalten abzubringen.

Bei der Entwöhnung handelt es sich immer um Rehabilitationsleistungen, für die der Rentenversicherungsträger bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (§§ 9 ff.) vorrangig vor der Krankenkasse zuständig ist (§ 40 Abs. 4 SGB V).

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