Rz. 12

Während bei der Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V, § 33 SGB VII, § 11 Abs. 1 Nr. 5 BVG) die intensive fachmedizinische Betreuung zur Behandlung einer akuten Erkrankung im Vordergrund steht (vgl. § 107 Abs. 1 SGB V sowie BSG, Urteil v. 10.4.2008, B 3 KR 19/05 R, Rz. 35), sind die Rehabilitationsleistungen darauf ausgerichtet,

  • die gesundheitsbedingte Abhängigkeit von fremder Hilfe (aufgrund von Funktions- und sonstigen Fähigkeitsstörungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen) auf das unumgängliche Ausmaß zu beschränken und
  • möglichst eine unabhängige Lebensführung bei den alltäglichen Verrichtungen des Betroffenen zu ermöglichen.

Bei der medizinischen Rehabilitation steht zur Zielerreichung die Mitwirkung von "nichtärztlichem Heilpersonal" wie Krankengymnasten, Masseuren, Logopäden, Psychologen usw. im Vordergrund (vgl. auch § 107 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Ziel ist neben der Besserung der Gesundheit die Beseitigung bzw. Minderung der Behinderung und/oder die Vermeidung der Verschlimmerung einer Behinderung.

 
Praxis-Beispiel

Ein aufgrund einer neurologischen Erkrankung Halbseitengelähmter wird z. B. 4 Wochen lang im Krankenhaus intensiv ärztlich behandelt, damit keine weitere gesundheitlichen Schäden eintreten. Der Versicherte bleibt auf der rechten Körperseite gelähmt.

In der anschließenden Rehabilitationseinrichtung lernt der Versicherte, sich trotz der Behinderung in das normale gesellschaftliche Leben und ggf. auch in den Beruf wieder einzugliedern. Ziel der Rehabilitation kann z. B. sein, dass der Erkrankte trotz seiner Behinderung (Lähmung) wieder lernt, sich u. a. mit Hilfe eines Gehstockes fortzubewegen, Verrichtungen des täglichen Lebens wieder selbstständig auszuführen und aktiv "am Leben teilzunehmen" (vgl. auch § 4 Abs. 1). Hierzu ist die gezielte Behandlung durch Krankengymnasten, Bewegungstherapeuten, Psychologen usw. notwendig.

Bezüglich der Abgrenzung zwischen Rehabilitation und Krankenhausbehandlung bleibt unberücksichtigt, dass § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Krankenhäuser verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Leistungen der Frührehabilitation einzusetzen. Durch diese Frührehabilitation soll nämlich erreicht werden, dass z. B. nach einer neurologischen Erkrankung einer Versteifung der Gelenke vorgebeugt und somit der sich später anschließende Rehabilitationsprozess erleichtert wird.

In der Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen bestehen in der Phase zwischen der Erstversorgung im Akutkrankenhaus und der umfassenden Therapie in der Rehabilitationsklinik ein erheblicher Koordinierungsbedarf bei den beteiligten Rehabilitationsträgern und in diesem Zusammenhang auch Schnittstellenprobleme. Dementsprechend haben die Spitzenverbände der Krankenversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung und Beratung durch ärztliche Sachverständige am 2.11.1995 die Empfehlungen zur neurologischen Rehabilitation von Patienten mit schweren und schwersten Hirnschädigungen in den Phasen B und C der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (http://www.bar-frankfurt.de/Empfehlungen) erarbeitet.

Grundlage dieser Empfehlungen bildet die "Phaseneinteilung in der neurologischen Rehabilitation", die folgende Einteilung trifft:

A) Akutbehandlungsphase,
B) Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der noch intensivmedizinische Behandlungsmöglichkeiten vorgehalten werden müssen,
C) Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der die Patienten bereits in der Therapie mitarbeiten können, sie aber noch kurativmedizinisch und mit hohem pflegerischen Aufwand betreut werden müssen,
D) Rehabilitationsphase nach Abschluss der Frühmobilisation (Medizinische Rehabilitation im bisherigen Sinne),
E) Behandlungs-/Rehabilitationsphase nach Abschluss einer intensiven medizinischen Rehabilitation – nachgehende Rehabilitationsleistungen und berufliche Rehabilitation,
F) Behandlungs-/Rehabilitationsphase, in der dauerhaft unterstützende, betreuende und/oder zustandserhaltende Leistungen erforderlich sind.

Die Phasen B und C sind leistungsrechtlich der Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39 SGB V, § 33 SGB VII, die Phase D dagegen der stationären Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung (§ 40 Abs. 2 SGB V, § 15 SGB VI, § 33 SGB VII) zuzuordnen. Grundlage für die Festlegung der Rehabilitationsziele, der Abschätzung der Rehabilitationsfähigkeit sowie des Rehabilitationspotenzials ist ein umfassendes neurologisches Reha-Assessment eines in der neurologischen Rehabilitation erfahrenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie (Zusatzbezeichnung Rehabilitationswesen bzw. Sozialmedizin), das zu Beginn der Rehabilitationsleistung und dann in regelmäßigen zeitlichen Abständen durchgeführt wird. Befindet sich der Patient mit beginnender Phase D noch im Krankenhaus, wird schnellstens eine Rehabilitation in einer Rehabilitationsklinik eingeleitet.

Werden Patienten bereits während der Phase B in eine Rehabilitationsklinik verlegt (weil trotz de...

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