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Auch die digitalen Gesundheitsanwendungen zählen zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation i. S. d. § 15 (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. § 42 Abs. 2 Nr. 6a und § 47a SGB IX).

Digitale Gesundheitsanwendungen sind digitale Medizinprodukte, die z. B. aus Smartphone-Applikationen ("Apps") hervorgehen können und deren Hauptfunktion es ist, gesundheitsbezogene Aufgaben erfüllen. Dabei handelt es sich z. B. um Apps, die Versicherte mit dem Smartphone oder Tablet nutzen. Einbezogen sind auch webbasierte Anwendungen, die über einen Internetbrowser auf einem PC oder Laptop genutzt werden können.

Die digitalen Gesundheitsanwendungen bieten einzelfallbezogen u. a. hilfreiche Möglichkeiten der (Begleit-)Behandlung bei

  • körperlichen Erkrankungen (z. B. Diabetes, Schmerzempfinden, Tumorerkrankungen) sowie
  • psychischen Störungen (z. B. Depression, Angststörungen, Suchtstörungen) und
  • können u. a. das Risikoverhalten bei Stress oder Alkohol- bzw. Rauchkonsum verändern.

Die digitalen Gesundheitsanwendungen müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sein. Diese sind im Internet unter https://diga.bfarm.de/de/verzeichnis aufgelistet. Der Rentenversicherungsträger wird die Kosten der Anwendungen allerdings insbesondere nur übernehmen, wenn diese während der durch den Rentenversicherungsträger durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme oder zwecks Erhaltung der Erwerbsfähigkeit (Vermeidung von Rückfällen) sinnvoll sind.

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