Rz. 7

Nach Abs. 3 ist die Datenstelle aufgrund des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verpflichtet, jede Person über ihre Versicherungsnummer unverzüglich zu unterrichten. Sie muss also die konkrete Versicherungsnummer mitteilen und nicht nur die Tatsache, dass eine solche vergeben worden ist. Ferner muss auch die Zuordnung zum konkreten Versicherungsträger erfolgen. Bedeutung hat diese Verpflichtung insbesondere bei der Vergabe einer Versicherungsnummer nach Abs. 1 Satz 1 (sog. Kann-Vergabe). Durch die Unterrichtung wird der Betroffene dann auch in die Lage versetzt, die ihm zustehenden Rechte aus §§ 83, 84 SGB X geltend zu machen. Nach der Einführung der Vergabe der Versicherungsnummer durch die Datenstelle der Rentenversicherung ist es erforderlich geworden, dass nunmehr auch der zuständige Rentenversicherungsträger über die Vergabe der Versicherungsnummer informiert wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge