2.1 Vergabe der Versicherungsnummer

 

Rz. 4

Hinsichtlich der Vergabe der Versicherungsnummer enthält Abs. 1 zwei Regelungen. Nach Satz 2 muss (kein Ermessen) eine Versicherungsnummer vergeben werden für alle nach dem SGB VI versicherten Personen. Das sind Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte, Nachversicherte, Versorgungsausgleichsberechtigte (§§ 1 bis 8). Nach Satz 1 kann (Ermessensentscheidung) der Träger der Rentenversicherung auch an nicht rentenversicherte Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich (z. B. bei Leistungsberechtigten gemäß §§ 294 ff.) oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist (vgl. z. B. § 96 Abs. 1 Satz 2 SGB IV hinsichtlich der geringfügig Beschäftigten). Wegen des Grundsatzes der informationellen Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83) richtet sich die Erforderlichkeit nach der Verhältnismäßigkeit. Die Vergabe ist erforderlich, wenn die Träger der Rentenversicherung ihre Aufgaben anderenfalls mit vertretbarem Zeit- und Verwaltungsaufwand nicht rechtzeitig, sachgerecht und vollständig erfüllen könnten. Zuständig für die Vergabe der Versicherungsnummer ist seit 2005 nicht mehr der Versicherungsträger, sondern die Datenstelle der Rentenversicherung in Würzburg (§ 127). Eine Vergabe der Rentenversicherungsnummer ist auch erforderlich, wenn nach § 290 SGB V für die Krankenversicherungsnummer eine verschlüsselte Rentenversicherungsnummer z. B. (vielfach) schon an Neugeborene zu vergeben ist. In der Zeit von Mitte 2005 bis Ende 2007 sind rund 11 Millionen Versicherungsnummern zu diesem Zweck vergeben worden (Göbel/Dünn, DRV 2007 S. 22).

2.2 Zusammensetzung der Versicherungsnummer

 

Rz. 5

Die Bestandteile der Versicherungsnummer werden in Abs. 2 geregelt. Diese Aufzählung der Bestandteile der Versicherungsnummer ist abschließend. Eine Erweiterung ist nur kraft oder aufgrund eines Gesetzes zulässig. Sie besteht aus 12 Kennzeichen. Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten. Die beiden ersten Stellen enthalten die Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung, der nach dem Vergabeverfahren nach § 127 zuständig geworden ist. Es folgen in den nächsten sechs Stellen das Geburtsdatum, in der neunten Stelle der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens und in der zehnten und elften Stelle eine Seriennummer sowie in der zwölften Stelle die Prüfziffer. Die Bereichsnummern der Rentenversicherungsträger ergeben sich aus der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung (VKVV) v. 30.3.2001 (BGBl. I S. 475), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248). Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens dient in Verbindung mit der Seriennummer der Unterscheidung aller an demselben Tag geborenen Versicherten im Bereich des Versicherungsträgers. Darüber hinaus dient die Versicherungsnummer der Unterscheidung von männlichen und weiblichen Versicherten. Für männliche Versicherte werden die Zahlen "00" bis "49", für weibliche Versicherte die Zahlen "50" bis "99" verwendet.

 

Rz. 6

 
Praxis-Beispiel

Für die Versicherungsnummer 13 220445 M 12X ist der Regionalträger Rheinland (13) zuständig. Der Versicherte ist am 22.4.1945 geboren, sein Geburtsname beginnt mit dem Buchstaben M. Er ist männlich und außerdem der 13. männliche Versicherte (der 1. männliche Versicherte hat die Seriennummer 00; Frauen beginnen mit der Seriennummer 50) bei dem Regionalträger Rheinland, der am 22.4.1945 Geburtstag hat und dessen Geburtsname mit dem Buchstaben M beginnt. Die Prüfziffer (12. Stelle) wird nach einem festgelegten mathematischen Verfahren errechnet.

2.3 Unterrichtungspflicht

 

Rz. 7

Nach Abs. 3 ist die Datenstelle aufgrund des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung verpflichtet, jede Person über ihre Versicherungsnummer unverzüglich zu unterrichten. Sie muss also die konkrete Versicherungsnummer mitteilen und nicht nur die Tatsache, dass eine solche vergeben worden ist. Ferner muss auch die Zuordnung zum konkreten Versicherungsträger erfolgen. Bedeutung hat diese Verpflichtung insbesondere bei der Vergabe einer Versicherungsnummer nach Abs. 1 Satz 1 (sog. Kann-Vergabe). Durch die Unterrichtung wird der Betroffene dann auch in die Lage versetzt, die ihm zustehenden Rechte aus §§ 83, 84 SGB X geltend zu machen. Nach der Einführung der Vergabe der Versicherungsnummer durch die Datenstelle der Rentenversicherung ist es erforderlich geworden, dass nunmehr auch der zuständige Rentenversicherungsträger über die Vergabe der Versicherungsnummer informiert wird.

2.4 Berichtigungsverbot

 

Rz. 8

Die Versicherungsnummer darf gemäß § 3 VKVV nicht berichtigt werden, denn der Zweck als Ordnungsmerkmal wird auch erreicht, wenn die Versicherungsnummer fehlerhaft ist. Eine fehlerhafte Versicherungsnummer ist dementsprechend grundsätzlich weiterzuverwenden. Notwendig ist eine Berichtigung oder Neuvergabe nur dann, wenn ein...

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