Rz. 1a

Gemäß BT-Drs. 18/9787 (S. 32 ff.) werden die Leistungen zur Prävention noch wichtiger, um den zu erwartenden Anstieg der Krankheits- und Rehabilitationskosten einzudämmen und die Erwerbsfähigkeit der Versicherten so frühzeitig wie möglich sichern zu können. Daher werden die zuständigen Rehabilitationsträger verstärkt Präventionsleistungen an ihre Versicherten erbringen. Es ist aus diesem Grund notwendig, die gesetzlichen Ansprüche der Versicherten auf Präventionsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung festzulegen und diese Leistungen von den Präventionsleistungen anderer Rehabilitationsträger, z.B. den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung, abzugrenzen. Deshalb werden die Präventionsleistungen aus den in § 31 geregelten "Sonstigen Leistungen" herausgelöst. Zugleich entfällt die Begrenzung der Ausgaben der Rentenversicherung für die Leistungen zur Prävention nach dem bisherigen § 31 Abs. 3. Hierdurch wird der bisher bereits geltende Grundsatz "Prävention vor Rehabilitation vor Rente" weiter gestärkt.

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