Rz. 3

Geldbeträge werden nach § 123 Abs. 1 grundsätzlich auf 2 Dezimalstellen berechnet. Hinsichtlich der Rundung ist § 121 Abs. 2 in diesen Fällen insoweit anzuwenden, als ggf. die 2. Dezimalstelle um 1 zu erhöhen ist, wenn sich in der 3. Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt. Die in § 123 Abs. 1 enthaltene Regelung zur Berechnung von Geldbeträgen gilt grundsätzlich sowohl für Leistungen als auch für die nach den Vorschriften des Beitragsrechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 157 ff.) zu berechnenden Beiträge (§ 189).

 
Praxis-Beispiel

Der Berechnung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2) liegen 39,5689 persönliche Entgeltpunkte (pEP) der allgemeinen Rentenversicherung i. S. v. § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 zugrunde.

Der Rentenartfaktor (Raf) beträgt gemäß § 67 Nr. 3 1,0.

Die Rente beginnt am 1.5.2023 (§ 99 Abs. 1) und der aktuelle Rentenwert (aRw) beträgt gemäß § 68 36,02 EUR.

Zu berechnen ist die für die Zeit vom 1.5.2023 bis zum 30.6.2023 zu leistende Monatsrente (§ 64).

Lösung:

Berechnung der Monatsrente (§ 64):

39,5689 pEP x 1,0 Raf x 36,02 EUR aRw = 1.425,271

lt. Berechnung und Rundung gemäß §§ 123 Abs. 1, 121 Abs. 2 = 1.425,27 EUR

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