Rz. 6

Eine gemeinsame Erklärung der Ehegatten/Lebenspartner zur Durchführung eines Rentensplittings i. S. v. § 120a Abs. 1 kann frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden (Abs. 1 Satz 1). Erklärungen, die zu einem früheren Zeitpunkt beim Rentenversicherungsträger eingehen, sind mit dem Hinweis auf die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung des § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 und den Zeitpunkt für die frühestmögliche Abgabe einer gemeinsamen Erklärung zum Rentensplitting abzulehnen.

 

Rz. 7

Vor Abgabe einer endgültigen Entscheidung "für" oder "gegen" ein Rentensplitting haben die Ehegatten/Lebenspartner allerdings einen individuellen Beratungsanspruch (§ 14 SGB I), der die rentenrechtlichen Auswirkungen eines Rentensplittings zum Inhalt hat (z. B. Auswirkungen auf Rentenansprüche, Versorgungsniveau im Alter zu Lebzeiten beider Ehegatten/Lebenspartner sowie im Hinterbliebenenfall). Die in Abs. 1 Satz 1 genannte Frist von 6 Monaten bezieht sich nach dem Wortlaut der Regelung zwar ausschließlich auf den frühestmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der gemeinsamen Erklärung (§ 120a Abs. 1) und nicht auf den Beratungsanspruch der Beteiligten zum Rentensplitting. Gleichwohl sollte aber auch eine diesbezügliche Beratung (§ 14 SGB I) in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum konkreten Ausgleichsanspruch i. S. v. § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 stehen, um als Entscheidungshilfe für die Ehegatten/Lebenspartner geeignet zu sein. In Anlehnung an Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift sollte deshalb auch das Beratungsersuchen frühestens 6 Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (§ 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2) an den Rentenversicherungsträger gerichtet werden. In der Verwaltungspraxis werden deshalb Auskünfte zu den konkreten Auswirkungen eines Rentensplittings nicht erteilt, wenn das Beratungsersuchen vor Beginn der in Abs. 1 Satz 1 genannten Frist von 6 Monaten an den Rentenversicherungsträger gerichtet wird (vgl. auch AGFAVR 2/2001 TOP 2). Durch diese Verfahrensweise werden nach Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger auch nicht die nach § 14 SGB I bestehenden Beratungspflichten verletzt, weil hierfür noch ein ausreichender Zeitraum von 6 Monaten zur Verfügung steht.

 

Rz. 8

Ausschlussfristen sind nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 für gemeinsame Erklärungen der Ehegatten/Lebenspartner (§ 120a Abs. 1) nicht vorgesehen. Nach Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung eines Rentensplittings kann die gemeinsame Erklärung somit zu Lebzeiten der Ehegatten/Lebenspartner jederzeit abgegeben werden; sie wird allerdings erst zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie bei einem Rentenversicherungsträger (§ 23 Abs. 2 SGB I) oder einer sonstigen amtsempfangsberechtigten Stelle i. S. v. § 16 SGB I eingeht. Demzufolge ist eine gemeinsame Erklärung zum Rentensplitting (§ 120a Abs. 1) unwirksam, wenn sie zwar zu Lebzeiten eines zwischenzeitlich verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners unterschrieben wurde, aber erst nach dessen Tod bei einem Rentenversicherungsträger oder einer in § 16 SGB I genannten Stelle eingegangen ist.

 

Rz. 9

In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3, in denen die Erklärung zum Rentensplitting nach dem Tod eines Ehegatten/Lebenspartners vor Erfüllung der in § 120a Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Voraussetzungen vom überlebenden Ehegatten/Lebenspartner allein abgegeben werden kann, ist hinsichtlich etwaiger Antragsfristen zwischen Todesfällen bis zum 31.12.2007 und ab 1.1.2008 zu unterscheiden.

 

Rz. 10

Nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht konnte die Erklärung zum Rentensplitting vom überlebenden Ehegatten/Lebenspartner in den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 jederzeit – also ohne Einhaltung einer Frist – abgegeben werden, und zwar selbst dann, wenn vom Berechtigten zunächst jahrelang eine Witwen-/Witwerrente in Anspruch genommen wurde. Auch eine Wiederheirat/Begründung einer (erneuten) Lebenspartnerschaft stand der anschließenden Durchführung eines Rentensplittings auf der Grundlage des § 120a Abs. 3 Nr. 3 nicht entgegen, solange der Berechtigte keine Rentenabfindung (§ 107) aus der Versicherung (desselben) verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners in Anspruch genommen hatte (Ausschlussgrund gemäß § 120a Abs. 5). Die in der Vergangenheit fehlende Ausschlussfrist zur Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting führte für überlebende Ehegatten/Lebenspartner zu Gestaltungsmöglichkeiten, die vom Gesetzgeber bei Einführung des Rentensplittings zum 1.1.2002 nicht beabsichtigt gewesen sind. Aus diesem Grunde wurde für Anwendungsfälle des § 120a Abs. 3 Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2008 in § 120d Abs. 1 Satz 2 eine Ausschlussfrist von 12 Kalendermonaten eingeführt (vgl. RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz v. 20.4.2007, BGBl. I S. 554). Gleichwohl bleibt es aus Gründen des Vertrauensschutzes für Todesfälle bis zum 31.12.2007 dabei, dass für die Abgabe der Erklärung zum Rentensplitting in d...

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