2.1 Aussetzung des Rentensplittings bei Tod eines Ehegatten/Lebenspartners

 

Rz. 3

§ 120b, der die Aussetzung des Rentensplittings bei Tod eines Ehegatten/Lebenspartners vor Empfang angemessener Rentenleistungen zum Inhalt hat, ergänzt die für das Rentensplitting in § 120a geregelten Grundsätze.

Nach § 120b Abs. 1 besteht Anspruch auf Aussetzung der Rentenkürzung bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:

  • Tod des Ehegatten/Lebenspartners, der durch das Rentensplitting (insgesamt) begünstigt worden ist,
  • nach Bestandskraft des Rentensplittings wurden an den verstorbenen Ehegatten/Lebenspartner keine angemessenen Rentenleistungen gezahlt,
  • Antrag auf Aussetzung der durch das Rentensplitting bedingten Rentenkürzung,
  • kein Ausschlussgrund i. S. v. Abs. 1 Satz 2 (= kein Fall, in dem das Rentensplitting gemäß § 120a Abs. 3 Nr. 3 vom überlebenden Ehegatten/Lebenspartner allein herbeigeführt worden ist).

2.1.1 Tod des begünstigten Ehegatten/Lebenspartners

 

Rz. 4

Eine Aussetzung der Rentenkürzung aufgrund des Rentensplittings i. S. v. Abs. 1 Satz 1 kommt nur in Betracht, wenn der durch das Rentensplitting (insgesamt) begünstigte Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist und für die Zeit nach Bestandskraft des Rentensplittings (§ 120a Abs. 9) bis zu seinem Todesmonat keine angemessenen Rentenleistungen in Anspruch genommen hat.

Der Tod des Ehegatten/Lebenspartners ist grundsätzlich durch Vorlage einer amtlichen Sterbeurkunde nachzuweisen; bei Verschollenheit kann der Nachweis durch eine gerichtliche Todeserklärung in Anwendung des Verschollenheitsgesetzes erbracht werden.

"Begünstigter Ehegatte/Lebenspartner" ist dabei derjenige, dem aufgrund eines durchgeführten Rentensplittings (§ 120a Abs. 9) ausschließlich ein Zuschlag an Entgeltpunkten (§§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) übertragen worden ist. Darüber hinaus kann aber auch ein Ehegatte/Lebenspartner "insgesamt Begünstigter" i. S. der Vorschrift sein, wenn sich für ihn nach Durchführung des Einzelsplittings (§ 120a Abs. 7) bezogen auf die unterschiedlichen Entgeltpunktarten sowohl Zuschläge als auch Abschläge an Entgeltpunkten ergeben haben, seine Rente durch das Rentensplitting aber insgesamt höher geworden ist (vgl. auch BR-Drs. 764/00 S. 125 zu § 120d, AGFAVR 3/2001, TOP 2.2).

Bei Tod eines durch das Rentensplitting (insgesamt) belasteten Ehegatten/Lebenspartners ist die Vorschrift dagegen nach Rechtsauffassung der Rentenversicherungsträger nicht anwendbar. Dies hat zur Folge, dass ein überlebender (insgesamt) begünstigter Ehegatte/Lebenspartner, bei dessen Rentenberechnung aufgrund des nach § 120a Abs. 7 durchzuführenden Einzelsplittings gemäß §§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowohl Zuschläge als auch Abschläge an Entgeltpunkten zu berücksichtigen sind, die auf den Abschlägen beruhende Minderung seiner Rente dauerhaft hinzunehmen hat. Diese Rechtsauffassung muss schon deshalb gelten, weil bei Aussetzung der Rentenkürzung nach Abs. 1 Satz 1 nicht nur die Abschläge an Entgeltpunkten aus dem Rentensplitting unberücksichtigt bleiben, sondern auch die Zuschläge, die sich ggf. nach Durchführung des Einzelsplittings (§ 120a Abs. 7) ergeben haben (§ 37 Abs. 3 VersAusglG analog).

2.1.2 Keine angemessenen Rentenleistungen aus dem Rentensplitting

 

Rz. 5

Voraussetzung für die Aussetzung der durch ein Rentensplitting herbeigeführten Rentenkürzung i. S. v. Abs. 1 Satz 1 ist darüber hinaus, dass an den verstorbenen (insgesamt) begünstigten Ehegatten/Lebenspartner nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden sind.

Abs. 1 Satz 1 bezieht sich somit ausschließlich auf die Dauer des Versichertenrentenbezuges des verstorbenen Ehegatten/Lebenspartners. Die Bewilligung sonstiger Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus seiner Versicherung (z. B. Leistungen zur Teilhabe, Hinterbliebenenrenten) sind nicht zu berücksichtigen und schließen damit eine Aussetzung der auf dem Rentensplitting beruhenden Kürzung der Rente des (insgesamt) belasteten Ehegatten/Lebenspartners nicht aus.

Bei Feststellung der Dauer des Bezugs von Rentenleistungen sind darüber hinaus nur Versichertenrentenbezugszeiten zu berücksichtigen, die zeitlich nach dem Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting (§§ 101 Abs. 4, 120a Abs. 9) liegen. Dies muss schon deshalb gelten, weil sich die nach §§ 76c, 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zu berücksichtigenden Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten erst zu diesem Zeitpunkt auf die Rentenhöhe auswirken.

Die an den Monat nach Bestandskraft des Rentensplittings anschließenden Versichertenrentenbezugszeiten können selbst dann in vollem Umfang auf die max. Rentenbezugsdauer von 36 Monaten angerechnet werden, wenn die Rente aufgrund von Anrechnungsvorschriften (z. B. gemäß § 93 wegen des Bezugs einer Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung) nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt ist; nicht anzurechnen sind dagegen Monate, in denen sich kein Rentenzahlbetrag mehr ergeben hat (sog. Null-Rente), obwohl dem Grunde nach ein Rentenanspruch bestanden hatte.

2.1.3 Antrag auf Aussetzung der Rentenkürzung

 

Rz. 6

Nach dem Wortlaut des Abs. 1 Satz 1 erfolgt die Aussetzung der durch das Rentensplitting bedingten Rentenkürzung auf Antrag. Antragsberechtigt ist na...

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