Rz. 54

Ein nach § 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG bestandskräftig durchgeführtes Rentensplitting hat bei der Prüfung von Leistungsansprüchen der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl versicherungsrechtliche als auch leistungsrechtliche Auswirkungen.

Materielle Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Renten und Leistungen zur Teilhabe an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung ist u. a. das Vorliegen der Versicherteneigenschaft. Bei Prüfung von Ansprüchen auf Hinterbliebenenrenten (z. B. Witwen-/Witwerenten, Waisenrenten) muss derjenige, aus dessen Versicherung sich die Hinterbliebenenrente ableitet, die Versicherteneigenschaft nachweisen.

"Versicherter" in diesem Sinne ist dabei grundsätzlich, wer mindestens einen echten oder fiktiven Beitrag (§§ 55, 247 bis 249a) zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweist.

Die versicherungsrechtliche Auswirkung eines Rentensplittings ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, nach dem die Versicherteneigenschaft auch durch ein Rentensplitting begründet werden kann.

Darüber hinaus hat ein bestandskräftig durchgeführtes Rentensplitting (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG) leistungsrechtliche Auswirkungen, die sich im Einzelnen aus den folgenden Unterabschnitten dieses Kapitels ergeben.

2.8.1 Zusätzliche Wartezeitmonate aus einem Splittingzuwachs

 

Rz. 55

Gemäß § 52 Abs. 1a wird dem Ehegatten/Lebenspartner, der nach bestandskräftiger Durchführung eines Rentensplittings (§ 120a Abs. 7 und 9, § 77 SGG) einen Splittingzuwachs i. S. v. § 120a Abs. 8 erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Entgeltpunkte aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. Die Anrechnung der danach ermittelten zusätzlichen Wartezeitmonate ist ggf. auf die Kalendermonate der Splittingzeit (§ 120a Abs. 6) zu begrenzen und erfolgt auch nur insoweit, als die in dieser Zeit liegenden Kalendermonate nicht bereits auf die Wartezeit anzurechnen sind (§ 52 Abs. 1a Satz 2).

Die nach § 52 Abs. 1a ermittelten zusätzlichen Wartezeitmonate aufgrund eines Rentensplittings sind bei Prüfung der folgenden Wartezeiten anzurechnen:

  • allgemeine Wartezeit von 5 Jahren gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1

    für einen Anspruch auf

    • Regelaltersrente (§§ 35, 235),
    • Erwerbsminderungsrenten (§§ 43 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1, 240 Abs. 1),
    • Renten wegen Todes (§§ 46 bis 48),
    • Leistungen zur Teilhabe (§§ 11 Abs. 2 Nr. 3, 14 bis 17),
  • Wartezeit von 15 Jahren gemäß § 243b

    für einen Anspruch auf

    • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237)
    • Altersrente für Frauen (§ 237a),
    • Leistungen zur Teilhabe (§§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 14 bis 17),
  • Wartezeit von 20 Jahren gemäß § 50 Abs. 2

    für einen Anspruch auf

    • Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 6),
  • Wartezeit von 35 Jahren gemäß § 50 Abs. 4

    für einen Anspruch auf

    • Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236),
    • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a).

Zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Rentensplittings gemäß § 52 Abs. 1a sind dagegen auf die folgenden Wartezeiten nicht anzurechnen:

  • Wartezeit von 25 Jahren gemäß §§ 50 Abs. 3, 51 Abs. 2 Satz 2

    für einen Anspruch auf

    • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238),
    • Rente für Bergleute nach Vollendung des 50 Lebensjahres (§ 45 Abs. 3),
  • Wartezeit von 45 Jahren gemäß §§ 50 Abs. 5, 51 Abs. 3a Satz 2

    für einen Anspruch auf

    • - Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b).

Hinsichtlich der Anrechnung von zusätzlichen Wartezeitmonaten nach bestandskräftig durchgeführtem Rentensplitting wird im Übrigen auf die Komm. zu § 52 Abs. 1a verwiesen.

2.8.2 Anspruch auf Erziehungsrente nach Rentensplitting

 

Rz. 56

Mit dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) v. 14.6.1976 (BGBl. I S. 1421) zum 1.7.1977 findet bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt, durch den die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte auf Versorgung wegen Alters und Invalidität zwischen den Ehegatten zum Aufbau eigener Versorgungsansprüche partnerschaftlich geteilt werden. Nach Durchführung eines Versorgungsausgleichs besteht bei Tod eines früheren Ehegatten allerdings kein Anspruch auf Geschiedenenwitwen-/-witwerrente gemäß § 243 für den überlebenden geschiedenen Ehegatten.[1]

Seit dem Inkrafttreten des LPartÜG v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) zum 1.1.2005 gelten die Regelungen zum Versorgungsausgleich auch bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem LPartG.

Die Erziehungsrente (§ 47) wurde als Versichertenrente im Zusammenhang mit der Einführung des Versorgungsausgleichs in den Leistungskatalog der gesetzlichen Rentenversicherung aufgenommen. Die Erziehungsrente ist den "Renten wegen Todes" zuzuordnen, weil ein Anspruch auf diese Versichertenrente erst nach dem Tod eines früheren Ehegatten/Lebenspartners entstehen kann. Darüber hinaus müsste der überlebende frühere Ehegatte/Lebenspartner zu diesem Zeitpunkt mindestens ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehegatten/Lebenspartners erziehen und die in § 47 Abs. 1 genannten sonstig...

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