Rz. 8

Nach Abs. 1 Satz 1 zahlen die Träger der allgemeinen Rentenversicherung die laufenden Geldleistungen – mit Ausnahme des Übergangsgeldes (§§ 20, 21 SGB VI i. V. m. §§ 65 ff. SGB IX) – durch die Deutsche Post AG aus. Dies gilt auch für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, soweit diese Leistungen der allgemeinen Rentenversicherung auszuzahlen hat. Die rechtlichen Grundlagen der Beziehungen zwischen den Trägern der Rentenversicherung und dem Renten Service der Deutschen Post AG ergeben sich aus § 3 RentSV. Im Rahmen eines durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Auftrags können nach Abs. 1 Satz 2 neben laufenden Geldleistungen auch Einmalzahlungen, wie z. B. Beitragserstattungen oder Rentenabfindungen, durch den Renten Service der Deutschen Post AG ausgezahlt werden.

Der früheren Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung war es nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 89 Abs. 2 RKG) ins Ermessen gestellt, ob sie ihre Geldleistungen ebenfalls durch die Deutsche Bundespost auszahlen lässt; seit dem Inkrafttreten des SGB VI v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 ergibt sich dieser Ermessensspielraum aus Abs. 1 Satz 2. Von dieser Option hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (bis zum 31.12.2004 die ehemalige Bundesknappschaft) als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung allerdings bislang keinen Gebrauch gemacht, weil sie nach wie vor über einen eigenen Rentenzahldienst verfügt.

 

Rz. 9

Zu den laufenden Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehören nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I

  • Renten (wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Todes),
  • Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und
  • Leistungen für Kindererziehung.

Diese Geldleistungen sind auch dann durch den Renten Service der Deutschen Post AG auszuzahlen, wenn sie für zurückliegende Zeiträume als Nachzahlung in einem Betrag angewiesen werden.

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