Rz. 4

Die in Abs. 3 angefügte Bestimmung stellt klar, dass ein Doppelbezug von Übergangsgeld und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit für den gleichen Zeitraum ausgeschlossen ist, in dem die gesetzliche Fiktion der Erfüllung des Rentenanspruchs durch Erhalt des Übergangsgeldes aufgestellt wird. Soweit die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit das Übergangsgeld übersteigt, wird dieser Differenzbetrag ausgezahlt. Satz 2 bestimmt für den umgekehrten Fall (Übergangsgeld übersteigt den Betrag der Rente), dass eine Rückforderung des überzahlten Betrages ausgeschlossen ist.

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