Siehe § 116 Abs. 3 SGB VI.

[1] Ist für einen Zeitraum, für den Übergangsgeld gezahlt worden ist, nachträglich der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anzuerkennen, gilt nach § 116 Abs. 3 Satz 1 SGB VI der Anspruch auf Rente bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt (Erfüllungsfiktion).

[2] Soweit der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 116 Abs. 3 SGB VI als erfüllt gilt, stehen Beträge in Höhe des Übergangsgeldes als Rentenbeträge nicht mehr zur Verfügung.

[3] Maßgebend für das Zusammenwirken von Übergangsgeld und Rente sind das Übergangsgeld (inklusive des Beitragszuschlages für Kinderlose) und die Rente vor Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung der Rentner (inklusive des Beitragzuschlages für Kinderlose), jedoch nach Anwendung eventueller Ruhensvorschriften.

[4] Von der Erfüllungsfiktion wird auch das Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II erfasst. Maßgebend ist hierbei der Betrag in Höhe des Arbeitslosengeldes II ohne die Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

[5] Die Erfüllungsfiktion ist für die laufende Rentenzahlung ausgeschlossen und kommt allenfalls für die Rentennachzahlung in Betracht. Ab Beginn der laufenden Rentenzahlung ist das Übergangsgeld grundsätzlich im Rahmen des § 96a SGB VI anzurechnen. Ist in Ausnahmefällen die Anwendung des § 96a SGB VI nicht möglich, ist die Rente nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 5 SGB IX auf das Übergangsgeld anzurechnen (vergleiche Kapitel X Abschnitt 3).

[6] Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 SGB VI der übersteigende Betrag nicht vom Versicherten zurückgefordert werden.

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