1 Allgemeines

[1] Das Übergangsgeld wird als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind gleichzeitig bezogene Renten sowie sonstige Geldleistungen auf das Übergangsgeld anzurechnen.

[2] Diese sind

  • Geldleistungen einer öffentlich-rechtlichen Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur Teilhabe erbracht werden (Abs. 1 Nr. 3).
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Verletztenrenten, wenn der Berechnung des Übergangsgeldes Arbeitseinkünfte zugrunde liegen, die vor der Erwerbsminderung erzielt wurden (Abs. 1 Nr. 4),
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zur Vermeidung einer unbilligen Doppelleistung (Abs. 1 Nr. 5),
  • Renten wegen Alters, die bei der Übergangsgeldberechnung noch nicht berücksichtigt wurden (Abs. 1 Nr. 6) und
  • Verletztengeld (Abs. 1 Nr. 7).

2 Anrechnung einer sonstigen Geldleistung, die eine öffentlichrechtliche Stelle im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringt (§ 72 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX)

Öffentliche Stellen zahlen im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe in der Regel keine Geldleistungen, so dass diese Vorschrift lediglich in Einzelfällen Anwendung finden wird.

Beispiel 1:

Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Zahlung von Übergangsgeld ab 07.03.
Geldleistungen an den Versicherten aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) ab 07.03.

Lösung:

Die Leistungen sind auf das Übergangsgeld anzurechnen.

Beispiel 2:

Durchführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Zahlung von Übergangsgeld ab 29.05.
Zahlung von Gründungszuschuss ab 01.05.

Lösung:

Der Gründungszuschuss ist nicht auf das Übergangsgeld anzurechnen.

3 Anrechnung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Verletztenrente, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat (§ 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

3.1 Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wirkt sich auf die Höhe des Übergangsgeldes nicht aus

[1] Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Verletztenrenten sind nur dann auf das Übergangsgeld anzurechnen, wenn sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht ausgewirkt hat.

[2] Eine Anrechnung hat zu erfolgen, wenn das Übergangsgeld aus einem noch unverminderten Entgelt vor dem Leistungsfall zu berechnen ist. Wird das Übergangsgeld nach einem Entgelt aus einem Bemessungszeitraum nach dem Leistungsfall berechnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits auf die Entgelthöhe und damit auf die Höhe des Übergangsgeldes ausgewirkt hat.

Beispiel 3:

Arbeitsunfähig ab 13.02.2018
Erwerbsminderungsrente ab 01.09.2018
Leistungsfall 13.02.2018
Leistung zur medizinischen Rehabilitation ab 11.10.2018

Bemessungszeitraum (vor Arbeitsunfähigkeit) für das Übergangsgeld ist der Januar 2018

Lösung:

Auf das aus dem Bemessungszeitraum Januar 2018 berechnete Übergangsgeld ist die Erwerbsminderungsrente anzurechnen.

3.1.1 Übergangsgeldberechnung für freiwillig Versicherte und pflichtversicherte Selbstständige (§ 21 Abs. 2 SGB VI)

[1] Bei einer Übergangsgeldberechnung gemäß § 21 Abs. 2 SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet, wenn der Bemessungszeitraum (das letzte Kalenderjahr vor dem Beginn der Leistung) vollständig vor dem Leistungsfall liegt.

[2] Liegt der Leistungsfall im für die Übergangsgeldberechnung maßgebenden Bemessungszeitraum, erfolgt keine Anrechnung, da sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit – zumindest teilweise – auf die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld auswirkt.

Beipiel 4:

Leistungsfall 01.08.2017
Leistungen zur Teilhabe ab 08.02.2017

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung wurden monatlich für die Zeit vom 01.01. - 31.12.2017 entrichtet. Es steht Übergangsgeld nach § 21 Abs. 2 SGB VI zu.

Lösung:

Eine Anrechnung der Erwerbsminderungsrente erfolgt nicht.

3.1.2 Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Wurde das Übergangsgeld anlässlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 68 Satz 1 Nr. 3 SGB IX auf der Grundlage des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts berechnet, ist die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX anzurechnen.

Beipiel 5:

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 05.07.2018
Arbeitsentgelt bis 30.11.2014
Berechnungsgrundlage (§ 68 SGB IX) 46,02 EUR tgl.
Übergangsgeld 75 % 34,52 EUR tgl.
Leistungsfall 15.12.2014
Erwerbsminderungsrente ab 01.01.2015
Von zzt. 613,50 EUR mtl. = 20,45 EUR tgl.

Lösung:

Das Übergangsgeld ist gemäß § 68 Satz 1 Nr. 3 SGB IX aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt zu berechnen, da der letzte Tag des Bemessungszeitraumes (30.11.2014) bei Beginn der Leistungen länger als 3 Jahre zurückliegt. Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX auf das Übergangsgeld anzurechnen, da sich die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht auf die Höhe der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ausgewirkt hat.

Berechnungsgrundlage 46,02 EUR tgl.
Übergangsgeldhöhe 75 % 34,52 EUR tgl.
abzgl. Rente = 20,45 EUR tgl.
Übergangsgeld 14,07 EUR tgl.

Beipiel 6:

Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ab 05.07.2018  
Arbeitsentgelt bis 31.08.2015  
Berechnungsgrundlage (§ 68 SGB IX) 46,02 EUR tgl.
Berechnungsgrundlage (§§ 66, 67 SGB IX) 39,68 EUR tgl.
a) Erwerbsminderungsrente ab 01.01.2016  
  Leistungsfall 15.12.2015  
b) Erwerbsminderungsrente ab 01.01.2012  
  Leistungsfall 15.12.2011  

Lösung:

Das Ende des Bemessungszeitraumes liegt bei Beginn der Leistungen nicht länger ...

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