Rz. 1a

§ 116 entspricht § 1236 RVO, § 13 AVG und § 1241d Abs. 2 bis 4 RVO, § 18d Abs. 2 bis 4 AVG. Die Norm ist als Ergänzung zu §§ 9ff. zu sehen. Die Vorschrift hat die Regelungen aus dem früheren Recht übernommen. Sie soll bewirken, dass vor einer Entscheidung über eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Erfolgschancen einer Rehabilitationsmaßnahme geprüft werden. Abs. 2 fingiert einen Rentenantrag und dient damit dem Schutz des Versicherten. Es soll sichergestellt werden, dass sich die Reha-Bereitschaft der Versicherten nicht nachteilig auswirken kann.

Durch die Anfügung von Abs. 3 wird die Verrechnung von Übergangsgeld und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmt und somit klargestellt, dass kein Anspruch auf Übergangsgeld und Rente gleichzeitig bestehen kann.

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