Rz. 1a

§ 114 ersetzt die Bestimmungen in §§ 1319, 1320 RVO, §§ 98, 99 AVG. Gegenüber diesen Vorschriften ist lediglich eine durch den Beitritt der DDR erforderlich gewordene Anpassung vorgenommen worden. Inhaltlich bestimmt die Vorschrift im Grundsatz, dass bei Auslandsrenten, die an Berechtigte gezahlt werden, zusätzliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Sonderregelungen sind in § 272 und (als Übergangsbestimmungen) §§ 317 ff. enthalten. Die zusätzlichen Entgeltpunkte fließen nicht uneingeschränkt in die persönlichen Entgeltpunkte der Berechtigten ein, sondern grundsätzlich nur im Umfang der Bundesgebiets-Beitragszeiten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge