Rz. 7

Abs. 4 bestimmt den Inhalt der Rentenauskunft. Die Ausgestaltung im Einzelnen hat der Gesetzgeber wie bei der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund überlassen. In Form und Inhalt ist die Rentenauskunft einem Rentenbescheid angenähert. Sie wird durch Anlagen ergänzt, die den Anlagen des Rentenbescheides entsprechen. Trotz dieser Form handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Aufgrund des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenzen ist bei der Information zur Teilrente darauf nicht mehr hinzuweisen.

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