0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie wurde in der Folgezeit mehrfach geändert und durch das AVmG v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) mit Wirkung zum 1.1.2004 vollständig neu gefasst. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersrentenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) ist mit Wirkung zum 1.1.2008 eine Änderung in Abs. 4 Nr. 3c hinsichtlich des Erreichens der Regelaltersgrenze erfolgt.

In Abs. 1 wurde die Altersgrenze von 54 auf 55 Lebensjahre angehoben durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) mit Wirkung zum 1.1.2008. Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) wurde mit Wirkung zum 1.9.2009 Abs. 6 angefügt. Eine redaktionelle Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 5.

Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) sind Abs. 2 geändert und Abs. 4 Nr. 4 und 5 mit Wirkung zum 14.12.2016 ergänzt sowie Abs. 4 Nr. 6 angefügt und Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst worden. Das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) hat Abs. 1 Satz 1 um die Worte "oder elektronische" mit Wirkung zum 5.4.2017 ergänzt.

Durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) ist Abs. 5 Satz 2 mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell angepasst worden. Das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) hat mit Wirkung vom 1.7.2020 in Abs. 1 die Sätze 4 und 5 angefügt. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) ist Abs. 4 Nr. 5 mit Wirkung zum 1.1.2023 angepasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift erweitert die Verpflichtung der Träger der Rentenversicherung zur Unterrichtung der Versicherten über ihre Rentenanwartschaft, indem sie über die bisherige Rentenauskunft hinaus auch eine Renteninformation vorsieht. Diese soll dem Versicherten frühzeitig zur Verfügung gestellt werden, um gerade auch den jüngeren Versicherten die Möglichkeit zu geben, Notwendigkeit und Umfang einer ergänzenden Altersvorsorge besser einschätzen zu können. Abs. 1 bestimmt, dass Versicherte vom vollendeten 27. Lebensjahr an künftig Anspruch auf eine jährliche Renteninformation haben, die ab Vollendung des 55. Lebensjahres alle 3 Jahre durch eine ausführliche Rentenauskunft ersetzt wird. Abs. 2 verpflichtet die Rentenversicherungsträger auf die Voraussetzungen hinzuweisen, unter denen die Renteninformation und die Rentenauskunft erstellt sind. Abs. 3 regelt den Mindestinhalt der Renteninformation. Abs. 4 trifft die entsprechende Regelung für die Rentenauskunft, wobei weitgehend auf geltendes Recht zurückgegriffen wird. Abs. 5 entspricht dem früheren Abs. 3 und regelt die sog. Ehezeitauskunft, die auch Zeiten der Lebenspartnerschaft erfasst. Der zum 1.9.2009 angefügte Abs. 6 betrifft die zu ermittelnden Entgeltpunkte für Auskünfte des Familiengerichts.

2 Rechtspraxis

2.1 Renteninformation und Rentenauskunft

 

Rz. 3

Renteninformation und Rentenauskunft sind grundsätzlich von Amts wegen vorzunehmen und stellen Dienstleistungen der Rentenversicherungsträger dar, die in § 14 SGB I bestimmte Beratungspflicht der Sozialleistungsträger intensiviert.

Alle Versicherten, die älter als 27 Jahre sind und 5 Jahre Beiträge gezahlt haben (allgemeine Wartezeit), erhalten jährlich eine Renteninformation. In der Praxis ist eine Renteninformation vom Rentenversicherungsträger jederzeit zu erhalten, vielfach auch über das Internet (www.deutsche-rentenversicherung.de). Dadurch erfolgt eine frühzeitige Mitteilung über die aktuelle Rentenanwartschaft. Der Versicherte kann somit beurteilen und entscheiden, ob und ggf. welche anderen Altersversorgungen in Betracht kommen. Im Gegensatz zum früheren Recht erhält der Versicherte diese Informationen viele Jahre früher und hat somit die Möglichkeit frühzeitig eine ergänzende Altersversorgung aufzubauen. Durch die Anfügung von Satz 4 in Abs. 1 wird klargestellt, wann diese Verpflichtungen des Rentenversicherungsträgers enden. Abs. 1 Satz 5 enthält ein Auskunftsrecht von Beziehern einer Erwerbsminderungs- oder Erziehungsrente bezüglich der Höhe der späteren Altersrente.

 

Rz. 4

Die Rentenauskunft erhält der Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres (ab 1.1.2008). Abs. 2 Satz 5 soll die Informationsmöglichkeiten der Versicherten verbessern und bestimmt deshalb, dass mit der letzten Renteninformation vor Vollendung des 50. Lebe...

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