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Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 wird eine Rente aus eigener Versicherung von Beginn des Kalendermonats an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, sofern die Rente bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt gemäß § 108 somit ebenso für den Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zur Krankenversicherung sind erfüllt, wenn bei einem Rentenbezug eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung besteht. Bei späterer Antragstellung beginnt die Zuschusszahlung erst von dem Kalendermonat an, in dem der Rentenantrag gestellt worden ist (§ 99 Abs. 1 Satz 2, § 108). Wird der Zuschuss später beantragt, wird er erst vom Zeitpunkt der Antragstellung geleistet. Eine Besonderheit kann sich ergeben, wenn der Zuschuss zur Krankenversicherung deshalb ausgeschlossen ist, weil Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht (§ 106 Abs. 1 Satz 2). Endet dann die Versicherungspflicht im Laufe eines Monats, so besteht der Anspruch auf den Krankenversicherungszuschuss unmittelbar (taggenau) anschließend, wenn die Antragsstellung rechtzeitig erfolgt. Dies erfolgt deshalb, weil die Beitragspflicht des Versicherten taggenau entfällt und der Rentenversicherungsträger taggenau die anteiligen Beiträge für den versicherungspflichtig gewordenen Rentner zu tragen hat.

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