Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2661) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie gilt seitdem unverändert. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat Abs. 2 mit Wirkung zum 17.11.2016 angefügt. Durch das Digitale-Versorgungs- und Pflege-Modernisierungs-Gesetz v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 9.6.2021 ergänzt worden.

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