Rz. 1a

§ 103 bestimmt, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwen-/Witwerrente für die Personen nicht bestehen soll, die die gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine der Voraussetzungen für diese Renten ist, absichtlich herbeigeführt haben. Die Versichertengemeinschaft soll nicht von diesen Personen in Anspruch genommen werden können. Damit wird das Prinzip der Solidargemeinschaft (LSG Hessen, Urteil v. 23.8.2019, L 5 R 226/18) der Versicherten (und Arbeitgeber) gestärkt. Parallelvorschriften gibt es in § 1 Abs. BVG, § 81 Abs. 8 SVG, § 2 Abs. 1 Satz 2 OEG und § 47 Abs. 7 ZDG.

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