Rz. 102

Die von Nr. 3a wortgleich übernommene Regelung enthält mit der Gleichstellungsanordnung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz mit den in Satz 1 Nr. 1 zur Berufsausbildung beschäftigten Personen wie zuvor auch die Versicherungspflicht. Die Regelung ist erforderlich, weil eine Berufsausbildung nach Nr. 1 immer ein Beschäftigungsverhältnis voraussetzt. Daran fehlt es aber, wenn die Ausbildung von nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird, deren alleiniger Zweck die Vermittlung von Ausbildungen ist. Bei einer außerbetrieblichen Weiterbildung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Umschulung) nach § 60 BBiG fehlt es dabei am Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG. Außerbetriebliche Berufsausbildung erfasst dabei Einrichtungen wie Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufsfortbildungswerke (vgl. auch GRA der DRV zu § 1 SGB VI, Stand: 28.11.2023, Anm. 2.2.2.2). Die Umschulung, die eine verselbstständigte, nicht einem Betrieb angegliederte Bildungseinrichtung als Dienstleistung gegen Vergütung durchführt, ist keine Beschäftigung zur Berufsausbildung und begründet keine Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (BSG, Urteil v. 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R). Deshalb wurde die Versicherungspflicht von Ausbildungen in außerbetrieblichen Einrichtungen im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem BBiG eingeführt (BT-Drs. 14/6944 S. 53).

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