Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die bis dahin geltenden §§ 18 bis 22 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt. Sie wurde wie folgt geändert:

  • Das Wahlrechtsverbesserungsgesetz v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) hat ab 3.8.1984 Abs. 1 Nr. 2 geändert.
  • Das GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) hat ab 1.1.1989 Abs. 1 Nr. 1 neu gefasst.
  • Das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) hat ab 1.1.1997 in Abs. 2 Nr. 3 in Angleichung an den Sprachgebrauch des SGB VII den Begriff der "Feuerwehr-Unfallkassen" eingeführt.
  • Das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetz (3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) hat ab 7.5.1997 in Abs. 5 geregelt, dass das aktive wie passive Wahlrecht zu den Selbstverwaltungsorganen eines Trägers bei Rentenbeziehern an den Bezug einer Rente aus eigener Versicherung bei diesem Träger gebunden ist.
  • Das Zweite SGB IV-ÄndG v. 10.8.2003 (BGBl. I S. 1600) hat ab 15.8.2003 die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Versicherten um die Mitglieder der jeweils den Krankenkassen zugeordneten Pflegekassen erweitert.
  • Durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2013 redaktionell angepasst worden.
  • Abs. 2 und 3 sind durch das Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010) mit Wirkung zum 26.11.2015 angepasst worden.

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