Rz. 5

Wird im Nachhinein festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen aufgrund der Zusammenrechnung nicht mehr vorliegen, tritt die Sozialversicherungspflicht nach dem auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt anzuwendenden § 8 Abs. 2 Satz 3 i. d. R. erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle ein. Durch diese "Amnestieregelung" soll vermieden werden, dass Arbeitgeber infolge der Unkenntnis einer weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung ihres Arbeitnehmers rückwirkend mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden. Es bleibt dann für die Vergangenheit bei Rentenversicherungs- und Pauschalbeiträgen (vgl. auch Komm. zu § 8).

Allerdings ist in einem solchen Fall nach § 8 Abs. 2 Satz 4 zu prüfen, ob es der Arbeitgeber grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt aufzuklären. Hat der Arbeitgeber eines Privathaushalts es versäumt, nach etwaigen weiteren Arbeitsverhältnissen zu fragen und die Antworten zu dokumentieren, wird wohl auf eine fahrlässige Versäumung der Aufklärung erkannt werden. Es ist daher auch den Privathaushalten dringend zu empfehlen, Fragen nach weiteren Beschäftigungen zu stellen und die Antworten zu dokumentieren, um für eine spätere Fragestellung vorbereitet zu sein (vgl. auch Komm. zu § 8, Rz. 13b).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge