Rz. 9

Die Einführung dieser Regelung geht auf Feststellungen des Bundesrechnungshofes zurück, wonach Krankenkassen Büroflächen weit über ihren Bedarf hinausgehend angemietet und sich dabei über lange Zeiträume ohne vorzeitige Kündigungsmöglichkeit gebunden und dadurch die Verpflichtung zu sparsamer und wirtschaftlicher Mittelverwendung verletzt hatten (vgl. Begründung, BT-Drs. 17/13770, S. 22; Brandt, a. a. O., § 85 Rn. 15 spricht vom Phänomen einer fallbezogenen Sondervorschrift, da es sich nicht um ein flächendeckendes Problem gehandelt habe und auch Trägern anderer Versicherungszweige Fehler unterliefen).

Als Konsequenz hieraus unterliegen Mietverträge der Krankenkassen, ihrer Landesverbände (§ 207 SGB V) und ihres Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 217a SGB V), deren anzumietende Fläche 7500 Quadratmeter, und deren fest vereinbarte Mietdauer 10 Jahre, überschreiten, vor ihrem Abschluss der Vorlagepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde. Über § 85 Abs. 3a S. 2 gelten die Bestimmunmgen zur umfassenden und rechtzeitigen Unterrichtung und zur Möglichkeit des Verzichtes nach § 85 Abs. 1 S. 5 und 6 entsprechend.

Die Aufsichtsbehörde kann u. a. dahingehend beraten, den fraglichen Vertrag entweder gar nicht oder in veränderter Form abzuschließen. Die Beratung schließt zwar den Abschluss des Mietvertrages ohne Berücksichtigung der Einwendungen der Aufsichtsbehörde nicht aus, wird jedoch im Rahmen späterer Beanstandungen, vor allem im Rahmen von Haftungsansprüchen, Bedeutung gewinnen (vgl. Baier, a. a. O., § 85 Rn. 43).

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