Rz. 4

Die Anlegung der Rücklage ist in den §§ 83 bis 86 geregelt; auch hier gibt es in den einzelnen Versicherungszweigen besondere Vorschriften (vgl. § 366 SGB III, § 261 Abs. 6 SGB V, § 217 SGB VI, § 172a Abs. 1 Satz 2 SGB VII, § 64 Abs. 5 SGB XI). Ausgangspunkt bei der Wahl der Anlageform muss sein, dass die Rücklage im Gegensatz zu den Betriebsmitteln (vgl. § 81) keine kurzfristige Finanzierungsfunktion hat, sondern der längerfristigen Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers dienen soll (vgl. RegE-SGB IV, BT-Drs. 7/4122 S. 38 zu § 83: Rücklage). Allerdings muss aufgrund ihrer zugewiesenen Aufgabe einer Schwankungsreserve auch ein relevanter Teil der Rücklage so angelegt sein, dass er kurzfristig in die Betriebsmittel überführt werden kann (hierzu: Breitkreuz, in: Winkler, LPK-SGB IV, § 82 Rz. 3; Fichte, Wirtschaftsdienst 2012 S. 332). 

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