Rz. 41

Der Arbeitgeber hat bei Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte (seit Einführung der "ELStAM", d. h. der "Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale" ist die Angabe der Steueridentifikationsnummer erforderlich) des Beschäftigten für die geringfügig entlohnten Beschäftigten derzeit i. d. R. Beiträge von insgesamt 33,6 % des gezahlten Arbeitsentgelts an die Minijob-Zentrale als zuständige Einzugsstelle zu entrichten. Davon sind 18,6 % (15 % + 3,6 %) als Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung und 13 % als Pauschalbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung bestimmt. Weiterhin kann der Arbeitgeber unter den in Rz. 40 aufgezeigten Bedingungen die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (einheitliche Pauschalsteuer) i. H. v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Die Beiträge in Höhe von 28 % (15 % + 13 %), die Pauschalsteuer von 2 % sowie die Umlagen U1 (0,9 %) und U2 (0,29 %) und die Insolvenzgeldumlage (0,09 %) hat der Arbeitgeber im Außenverhältnis allein zu tragen, den Eigenanteil von 3,6 % zur Rentenversicherung der Beschäftigte. Eine Abwälzung der Pauschalsteuer im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer ist nach der Rechtsprechung des BAG möglich.

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