Rz. 6

Für die in Privathaushalten geringfügig entlohnten Beschäftigten hat der Privathaushalt seit dem 1.1.2013 zwar i. d. R. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu leisten, diese sind aber, wie auch die Pauschalbeiträge bei Befreiung von der Versicherungspflicht insbesondere nach § 6 Abs. 1b SGB VI, auf 5 % beschränkt, § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI bzw. § 172 Abs. 3a SGB VI. Hinzu tritt ein Pauschalbeitrag von 5 % als Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung, § 249b Satz 2 SGB V. Weiterhin kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen, für das er Pflicht- oder Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat, mit einem sog. einheitlichen Pauschalsteuersatz i. H. v. 2 % des Arbeitsentgelts erheben und ebenfalls an die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle abführen, § 40a Abs. Abs. 2 EStG. Insgesamt ergibt sich somit bei einem in einem Privathaushalt geringfügig entlohnten Beschäftigten für die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie bei Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte für Lohn- und Kirchensteuer und den Solidarzuschlag ein Betrag i. H. v. 12 %. Diesen Pauschbetrag hat der Privathaushalt als Arbeitgeber allein zu tragen. Die Pauschalsteuer kann allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – anders als die Pauschalbeiträge – auf den Beschäftigten abgewälzt werden (Urteil v. 1.2.2006, 5 AZR 628/04). Weiterhin hat der Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Umlagen U1 und U2 sowie die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. Rz. 9a) an die Minijobzentrale abzuführen.

Mit den zuvor angeführten Beträgen sind sowohl die Sozialversicherungsbeiträge als auch die Steuern abgegolten. Wenn allerdings ausnahmsweise keine Rentenversicherungsbeiträge für die geringfügig entlohnte Beschäftigung zu zahlen sind, kann nach § 40a Abs. 2a EStG ein Pauschalsteuersatz von 20 % für die Berechnung der Pauschalsteuer angesetzt werden. Dies kann günstiger sein als die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen.

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