Rz. 40

Seit dem 1.4.2003 ist das Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigte erheblich vereinfacht worden. Nunmehr kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen, für die er Beiträge zur Rentenversicherung bzw. Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu entrichten hat, mit einer einheitlichen Pauschalsteuer i. H. v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts zahlen, § 40a Abs. 2 EStG. Dieser Pauschalsatz enthält auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. Den Pauschbetrag hat der Arbeitgeber im Außenverhältnis zunächst allein zu tragen. Dafür entfällt die Vorlage der Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes und deren jährliche Erneuerung oder auch die individuelle Steuer für den geringfügig entlohnten Beschäftigten. Die Pauschalsteuer kann – anders als pauschale Versicherungsbeiträge – auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden (BAG, Urteil v. 1.2.2006, 5 AZR 628/04). Sind keine (ggf. pauschalen) Rentenversicherungsbeiträge abzuführen, so kann der Arbeitgeber nach § 40a Abs. 2a EStG eine pauschale Lohnsteuer von 20 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer abführen. Diese Pauschalsteuer ist – anders als die Pauschalsteuer von 2 % – nicht an die Minijob-Zentrale sondern an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

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