Rz. 31

Der Arbeitgeber hat für geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % des Arbeitsentgelts aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung an die Einzugsstelle zu entrichten. Für die Zahlung dieses Pauschalbeitrags wird vorausgesetzt, dass der geringfügig entlohnte Beschäftigte

ist.

 

Rz. 32

Sobald für den Beschäftigten infolge Überschreitens der Entgeltgrenze bzw. durch Zusammenrechnen von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit anderen Beschäftigungen Rentenversicherungspflicht vorliegt, ist neben dem Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung kein Pauschalbeitrag zu entrichten.

 

Rz. 33

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung für einen geringfügig entlohnten Beschäftigten ist auch zu zahlen, wenn der Beschäftigte auf Antrag nach § 6 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit worden ist oder am 31.12.1991 von der Rentenversicherungspflicht befreit war und dies auch über diesen Zeitraum hinaus geblieben ist (Ausnahme vgl. Rz. 22).

 

Rz. 34

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelts ist auch für diejenigen Personen zu zahlen, die nach § 5 Abs. 4 SGB VI rentenversicherungsfrei sind (vgl. Komm. zu § 5 SGB VI).

 

Rz. 35

Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht für Studierende zu zahlen, die ein nicht in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt oder gegen Arbeitsentgelt, das regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht übersteigt, ableisten. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung sind hingegen zu entrichten, § 249b Satz 1 SGB V.

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