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Wenn ein Student während des Studiums eine i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 kurzfristige Beschäftigung ausübt, bleibt er insgesamt versicherungsfrei. Übt der Student eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, bleibt er in dieser versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III, sog. Werkstudentenprivileg; zu den Besonderheiten dualer Studiengänge vgl. BSG, Urteil v. 1.12.2009, B 12 R 4/08 R). Hinsichtlich der Rentenversicherung ist seit der dortigen Beschränkung des Werkstudentenprivilegs zu differenzieren. Grundsätzlich besteht seit dem 1.1.2013 für entgeltgeringfügige Beschäftigungen Rentenversicherungspflicht. Handelt es sich aber um ein in der Studienordnung vorgesehenes Praktikum, so bleibt dieses nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei. Allerdings hat der Arbeitgeber hierfür Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie den Pauschbetrag für Steuern abzuführen. Bei nicht vorgeschriebenen geringfügig entlohnten Zwischenpraktika ist, wenn sie ausnahmsweise versicherungsfrei in der Rentenversicherung sind, nach § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung abzuführen.

Sobald die vom Studenten während des Studiums ausgeübte Beschäftigung nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt, bleibt sie weiterhin versicherungsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, wenn die für Werkstudenten geltende Arbeitszeitgrenze von 20 Stunden wöchentlich nicht überschritten wird (zur zeitlichen Grenze vgl. z. B. BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 24/03 R). Der Student ist in der mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung, die kein in der Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum darstellt, jedoch rentenversicherungspflichtig, es sind aber keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abzuführen.

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