Rz. 14

Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese als Nebenbeschäftigung seit dem 1.4.2003 sozialversicherungsfrei. Ab dem 1.1.2013 besteht allerdings grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 2 oder mehr geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, bleibt die (nach h. M. zeitlich) erste Beschäftigung sozialversicherungsfrei, während das Arbeitsentgelt aus der/den weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung(en) sowohl für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht als auch für die Berechnung der Beiträge zusammengerechnet wird.

 
Praxis-Beispiel

Eine halbtags mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.400,00 EUR bei Arbeitgeber A beschäftigte Angestellte ist außerdem bei einem Arbeitgeber B an 2 Nachmittagen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 280,00 EUR beschäftigt. Da die Angestellte nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt, ist die geringfügig entlohnte Beschäftigung – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei. Für die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung werden die Beiträge nach den Regeln für das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (§ 20 Abs. 2) ermittelt, obgleich das Gesamtarbeitsentgelt aus Hauptbeschäftigung und geringfügig entlohnter Beschäftigung die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1.600,00 EUR überschreitet.

Am 1.12.2022 nimmt die gleiche Angestellte noch eine Beschäftigung bei Arbeitgeber C jeweils am Sonnabend mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 180,00 EUR auf. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber B bleibt als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben der Hauptbeschäftigung weiterhin sozialversicherungsfrei. Allerdings hat Arbeitgeber C für das gezahlte Arbeitsentgelt von 180,00 EUR Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen, die je zur Hälfte vom ihm und der Beschäftigten zu tragen sind. Beiträge zur Arbeitsförderung sind von Arbeitgeber C nicht abzuführen, weil für das Recht der Arbeitsförderung keine Zusammenrechnung vorzunehmen ist (vgl. Rz. 15). Der Arbeitgeber B hat für die bei ihm ausgeübte – und weiterhin versicherungsfreie – geringfügig entlohnte Beschäftigung nach wie vor Rentenversicherungsbeiträge, den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung sowie die Pauschalsteuer abzuführen. Weiterhin hat der Arbeitgeber, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle zu entrichten.

 

Rz. 15

Für das Recht der Arbeitsförderung sind nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III für die Prüfung der Versicherungspflicht abweichend von Abs. 2 Satz 1 geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügig entlohnte (= versicherungspflichtige) Beschäftigungen nicht zusammenzurechnen.

 

Rz. 16

Werden mehr als 2 geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt, wird das Arbeitsentgelt dieser geringfügigen Beschäftigungen sowohl mit dem der versicherungspflichtigen Beschäftigung als auch den weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammengerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Eine Buchhalterin arbeitet regelmäßig

  • bei Arbeitgeber A mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 800,00 EUR,
  • bei Arbeitgeber B mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 300,00 EUR,
  • bei Arbeitgeber C mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 250,00 EUR,
  • bei Arbeitgeber D mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 250,00 EUR.

Die Buchhalterin ist bei A versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung – mit Ausnahme der Rentenversicherung – versicherungsfrei. Das Arbeitsentgelt aus den beiden Beschäftigungen bei Arbeitgeber C und D ist mit dem Entgelt aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A zusammenzurechnen und unterliegt daher der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, nicht aber im Bereich der Arbeitsförderung.

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