Rz. 42

Nach § 7b Nr. 5 i. d. F. des Gesetzes v. 28.6.2022 (dazu Rz. 1) muss das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Die Regelung korrespondiert mit § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2. Der Beschäftigte soll seinen Lebensstandard auch in der Zeit der Freistellung halten können. Es soll verhindert werden, dass er unter die Geringfügigkeitsschwelle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 herabsinkt und damit der kontinuierliche Sozialversicherungsschutz gefährdet wird. Nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 ist eine "nicht unangemessene" Abweichung unschädlich. § 7b Nr. 5 nimmt das nicht auf. Allerdings zeigt die Zusammenschau von § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 5 und § 7b Nr. 5, dass § 7b Nr. 5 nur für die Fälle eine verbindliche Wirkung für die Wertguthabenvereinbarung erzeugt, in denen in der Aktivphase die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird und deshalb auch in der Freistellungsphase mehr als 520,00 EUR (hierzu Rz. 1) monatlich zu zahlen sind.

 

Rz. 43

Unklar bleibt, in welcher Höhe der Grenzbetrag von 520,00 EUR (dazu Rz. 1) überschritten werden muss. Hierzu kann auf die Angemessenheitsregelung des § 7 Abs. 1a Nr. 2 zurückgegriffen werden. Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase soll dann noch als angemessen gelten, wenn es im Monat mindestens 70 % und maximal 130 % des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorausgegangenen 12 Kalendermonate der Arbeitsphase beträgt. In den Fällen der teilweisen Freistellung im Zusammenhang mit der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit soll dies entsprechend für das insgesamt monatlich fällige Arbeitsentgelt gelten (so die Auffassung der Sozialversicherungsträger im Rundschreiben v. 31.3.2009, Ziff. 3.3.3, S. 21, 22).

 

Rz. 44

Infolge von § 7b Nr. 5 HS 2 werden geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) in den Anwendungskreis von Wertguthaben einbezogen. Sie haben die Möglichkeit, Wertguthaben flexibel für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung bzw. der Verringerung der Arbeitszeit aufzubauen. Ein Beschäftigter kann allerdings nicht erst in der Freistellungsphase in eine geringfügige Beschäftigung wechseln; er muss schon vor der Freistellungsphase unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt gewesen sein. Nur dann kann er auch während der Zeit der Freistellung ein Arbeitsentgelt von bis zu 520,00 EUR (dazu Rz. 1) monatlich aus dem angesparten Wertguthaben in Anspruch nehmen (vgl. hierzu auch BT-Drs. 16/10289 S. 13). Hierdurch soll einer missbräuchlichen Herbeiführung der mit einer geringfügigen Beschäftigung verbundenen Vorteile zulasten der Sozialversicherungsträger vorgebeugt werden. Der Gesetzgeber meint, eine positive gleichstellungspolitische Wirkung erzielen zu können, indem auch geringfügig Beschäftigten eine Wertguthabenbildung ermöglicht wird.

 

Rz. 45

Die Entsparung von Wertguthaben aus einer geringfügigen Beschäftigung kann lediglich in geringfügig entlohntem Umfang erfolgen. Auch wenn es hierfür an einer konkreten gesetzlichen Regelung fehlt, schließen Sinn und Zweck von Wertguthabenvereinbarungen aus, dass aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung ein sozialversicherungsrechtlicher Schutz in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begründet werden kann (Rundschreiben v. 31.3.2009, Ziff. 3.3.3, S. 20).

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